Rz. 35

Die Beschwer – und das Begehren ihrer Beseitigung – muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der ZPO noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (siehe aber aber Rdn 49).[84] Folglich wird eine Berufung insgesamt unzulässig, wenn der Berufungsführer zwar den Streit über die (erst) in zweiter Instanz eingeführte Klageerweiterung fortführen will, die Parteien aber über den erstinstanzlichen Streitgegenstand einen Teilvergleich abschließen[85] oder die Berufung insoweit zurückgenommen wird.[86] Auf die Zulässigkeit der zweitinstanzlich vorgenommenen Klageerweiterung als solche kommt es dann nicht mehr an.[87]

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