Rz. 131

Innerhalb der gestellten Anträge findet – bei zulässiger Berufung – grundsätzlich eine umfassende rechtliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung auf Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts unabhängig von den geltend gemachten Berufungsgründen statt (§ 529 Abs. 2 S. 2 ZPO).[452]

 

Rz. 132

Verfahrensfehler, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind,[453] werden dagegen nur auf entsprechende Rüge in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) oder Anschlussberufungsbegründung (§§ 524 Abs. 3 S. 2, 520 Abs. 3 ZPO) geprüft (§ 529 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Kontrolle der Tatsachenfeststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO) wird dadurch allerdings – zumindest nach Auffassung des Bundesgerichtshofs – nicht beschränkt, siehe unten Rdn 138.

 

Rz. 133

Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Die Berufung kann insoweit nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 513 Abs. 2 ZPO); dies gilt allerdings nicht für die internationale Zuständigkeit, die grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (siehe unten § 29 Rdn 142). Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache befindet, prüft auch nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG); siehe oben § 25 Rdn 20 ff.

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