Rz. 142

Die internationale Zuständigkeit ist grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Soweit Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden können, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (Berufung: § 513 Abs. 2 ZPO, Revision: § 545 Abs. 2 ZPO), betrifft dies – im Hinblick auf die Bedeutung der internationalen Zuständigkeit (siehe oben Rdn 2) – nur die binnenstaatliche, nicht aber die internationale Zuständigkeit.[471] Auch die örtliche Zuständigkeit ist allerdings im Rechtsmittel noch zu prüfen, soweit daneben die internationale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen.[472] Im Anwendungsbereich des europäischen Zuständigkeitsregimes (EuGVVO/LugÜ II) findet die amtswegige Prüfung der internationalen Zuständigkeit jedoch nur ausnahmsweise statt, siehe oben Rdn 35 ff.

 

Rz. 143

Die Anforderungen an den klägerischen Vortrag zur Darlegung der internationalen Zuständigkeit richten sich – auch im Anwendungsbereich der EuGVVO/des LugÜ II, die insoweit keine Regelungen enthalten – nach deutschem internationalen Zivilprozessrecht, wonach die schlüssige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen ausreicht; siehe auch oben Rdn 72.[473]

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