Rz. 38

Stirbt der Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages, so kann der Versicherer nur in der Weise wirksam vom Versicherungsvertrag zurücktreten oder diesen Vertrag anfechten, wenn seine Erklärung jedem einzelnen Miterben zugeht. Das Risiko, die Erklärung dem "Richtigen" gegenüber abzugeben, liegt alleine beim Versicherer. Der Inhaber des Versicherungsscheins war zum Empfang dieser Erklärungen für die Altverträge bis ca. 1995 bevollmächtigt, wenn kein namentlich bezeichneter Zustellungsbevollmächtigter und kein Bezugsberechtigter vorhanden war.

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