Rz. 106

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine übermäßige Abnutzung bzw. ein Schaden vorliegt, trägt der Leasinggeber. Seinen Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern auf übermäßiger Abnutzung beruhen.[173] Diesen Anforderungen kann der Leasinggeber durch eine Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten nachkommen. Es obliegt dann dem Leasingnehmer, den urkundlich belegten Sachvortrag des Leasinggebers substantiiert zu bestreiten. Hierfür genügt die pauschale Behauptung, der ermittelte Minderwert sei unrichtig und vollkommen überhöht festgesetzt worden, nicht.

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