Rz. 15

In der Krankenversicherung reduziert sich gem. § 249b S. 2 SGB V der vom Arbeitgeber zu tragende pauschale Beitrag auf 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung.

 

Rz. 16

Die Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalbeitrages von 5 % setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte nach dem SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.[9] Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z.B. als Rentner), eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt.

[9] Vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien, C. 2, S. 81.

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