Rz. 15
In der Krankenversicherung reduziert sich gem. § 249b S. 2 SGB V der vom Arbeitgeber zu tragende pauschale Beitrag auf 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung.
Rz. 16
Die Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalbeitrages von 5 % setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte nach dem SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.[9] Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z.B. als Rentner), eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt.
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