Rz. 4

Voraussetzungen für die Anwendungen aller mit der Stärkung der haushaltsnahen Dienstleistungen im Zusammenhang stehenden Regelungen ist eine Beschäftigung im Privathaushalt. Eine solche liegt nach § 8a S. 2 SGB IV vor, wenn sie durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch sonstige Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

 

Rz. 5

Eindeutig nicht erfasst sind nach dieser Regelung mithin Tätigkeiten, die im "Home­office" ausgeübt werden und die normale Berufstätigkeit betreffen. Die Anwendbarkeit beschränkt sich vielmehr auf einfache Dienstleistungen, die keine besonderen Fachkenntnisse und keine spezifische Qualifikation erfordern.[3]

 

Rz. 6

Erforderlich ist weiterhin, dass der Dienstleistung ein Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt. Nicht erfasst werden deshalb solche Tätigkeiten, die keine Gewinnerzielung beabsichtigen. Reine Gefälligkeitsverhältnisse, die nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, müssen folglich auch nicht angemeldet werden und für sie sind auch keine Abgaben zu leisten, z.B. bei reiner Nachbarschaftshilfe.

 

Rz. 7

Nicht erfasst werden zudem alle Tätigkeiten, die aufgrund eines Werkvertrages erbracht werden,[4] wie Reparaturen an Haus oder Wohnung, Haushalts- oder Einrichtungsgegenständen, Durchführung von Renovierungs- und Installationsarbeiten.

 

Rz. 8

Ein Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt unter Ehegatten ist nicht möglich. Das gilt auch für im Haushalt lebende Kinder, die von den Eltern unterhalten werden. Bei der Beschäftigung von anderen Familienangehörigen oder nahen Verwandten im Privathaushalt muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Beschäftigung einem Drittvergleich standhält und daher eine meldepflichtige Beschäftigung ist.

 

Rz. 9

Weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung durch den privaten Haushalt begründet ist. Der Arbeitgeber muss also ein Mitglied des privaten Haushalts selbst sein. Bereits nach der Gesetzesbegründung fallen durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründete Beschäftigungen nicht unter die Regelung.[5] Denn in diesem Fall ist zwischen dem privaten Haushalt und dem Dienstleister vor Ort kein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis begründet. Der Dienstleister ist vielmehr bei dem gewerblichen Unternehmen beschäftigt, das für ihn nach den sonstigen Regelungen Sozialabgaben und Steuern zu tragen hat. Weiterhin kommt als Arbeitgeber nur eine natürliche Person in Betracht.[6]

 

Rz. 10

Die Dienstleistungen müssen weiterhin ausschließlich im Privathaushalt erbracht werden. Erbringt der Beschäftigte neben seiner Tätigkeit im Privathaushalt auch Dienstleistungen in angeschlossenen Geschäftsräumen, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.[7]

 

Rz. 11

Schließlich muss es sich um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV handeln (vgl. § 27 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 12

Insgesamt sollen durch § 8a SGB IV mithin die typischen Gestaltungen einer Haushaltshilfe erfasst werden. Hierzu zählen insbesondere alltägliche Arbeiten rund um den Haushalt wie die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung, Wäsche waschen, Bügeln oder Einkaufen. Auch die Gartenpflege und die Betreuung von Kindern, kranken Menschen oder Senioren gehören dazu. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten zählt außerdem die Betreuung von Haustieren.[8]

[3] Vgl. Rolfs, NZA 2003, 65, 69.
[5] BT-Drucks 15/26, S. 24.
[6] Vgl. im Anhang Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren der Spitzenverbände vom 16.11.2005, Rn 7, 2.1.
[7] Vgl. im Anhang Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren der Spitzenverbände vom 16.11.2005, Rn 7, 2.1.
[8] Vgl. Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren der Spitzenverbände vom 4.12.2017, 1.3.

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