Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach dem VAG. Vorstandsmitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch Vorstandsmitglieder "großer" Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (vgl VAG § 53) gehören - in entsprechender Anwendung des AVG § 3 Abs 1a - nicht zu den Angestellten iS des AVG und des AFG.

2. Zur entsprechenden Anwendung einer typisierenden Regelung.

 

Orientierungssatz

1. Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu den "kleineren" gehört, brauchen die zur Anwendung des AVG § 3 Abs 1a berufenen Stellen nicht selbst zu prüfen. Dies entscheidet vielmehr die nach dem VAG zuständige Aufsichtsbehörde. Ihre Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden.

2. Die Vorschrift des AVG § 3 Abs 1a ist zwar eine Ausnahmebestimmung, die jedoch einer analogen Anwendung auf einen anderen Sachverhalt nicht schlechthin entzogen ist. Das muß vor allem dann gelten, wenn der andere Sachverhalt dem in der Ausnahmebestimmung geregelten rechtlich gleichgestellt ist.

3. Hat in einem Erstattungsverfahren (AFG § 186, SGB 4 § 26) ein Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch (Arbeitnehmeranteil) an seinen Arbeitgeber abgetreten, so ist dieser allein berechtigt, den Anspruch geltend zu machen.

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch Vorstandsmitglieder "großer" Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (vgl VAG § 53) gehören - in entsprechender Anwendung des AVG § 3 Abs 1a - nicht zu den Angestellten iS des AVG und des AFG.

2. Zur entsprechenden Anwendung einer typisierenden Regelung.

 

Normenkette

VAG § 53 Abs. 4 Fassung 1937-11-19; AVG § 3 Abs. 1a Fassung: 1969-07-28; AFG § 168 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-06-25; VAG § 53 Abs. 1 S. 1 Fassung 1937-11-19, § 34 Abs. 1 S. 2 Fassung 1965-09-06

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 30.11.1978; Aktenzeichen L 9 Al 94/77)

SG München (Entscheidung vom 16.02.1977; Aktenzeichen S 34 Al 448/75)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) an den Kläger zurückzahlen muß, die dieser für seine beiden Vorstandsmitglieder P C (C) und M R (R) entrichtet hat.

Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG). Mit Verträgen vom 20. Juni 1960 und 29. Juni 1968 wurden C (ab 1. Juli 1960) und R (ab 1. Juli 1968) zu ordentlichen Vorstandsmitgliedern bestellt. Am 9. Juli 1974 beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, daß nach Auffassung der Beklagten Vorstandsmitglieder der "größeren" VVaG, denen § 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die gleiche rechtliche Stellung wie den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (AG) einräume, nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht beitragspflichtig seien, die Rückzahlung der in der Zeit vom 1. September 1969 bis 31. Juli 1974 entrichteten Beiträge in Höhe von insgesamt 3.679,80 DM. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß Beitragsfreiheit zur BA zwar für Vorstandsmitglieder und stellvertretende Vorstandsmitglieder einer AG bestehe, für Vorstandsmitglieder größerer VVaG dagegen nur, wenn sie gleichzeitig Vorstandsmitglieder einer AG seien (Bescheid vom 29. Januar 1975). Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1975, Urteil des Sozialgerichts (SG) München vom 16. Februar 1977, Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 30. November 1978). Das LSG hat eine Beiladung von C und R nicht für erforderlich gehalten, weil sie die Arbeitnehmeranteile an den streitigen Beiträgen an den Kläger abgetreten hätten. Im übrigen erwachse die Frage der Beitragspflicht der Vorstandsmitglieder schon zwischen den Beteiligten des gegenwärtigen Rechtsstreits nicht in Rechtskraft. Die Entscheidung über diese Vorfrage, im besonderen die Arbeitnehmereigenschaft der Vorstandsmitglieder, entbehre daher erst recht einer Bindungswirkung im Verhältnis zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der zuständigen Einzugsstelle, so daß sich auch deren Beiladung erübrige. Die Vorstandsmitglieder C und R hat das LSG als Arbeitnehmer und deshalb nach § 168 Abs 1 AFG als beitragspflichtig angesehen. Ihre Tätigkeit sei in dem streitigen Zeitraum fremdbestimmt gewesen, weil sie sowohl hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung als auch der Arbeitszeit und des Arbeitsortes dem Betrieb des Klägers voll eingegliedert gewesen seien. An der Arbeitnehmereigenschaft ändere § 34 Abs 1 Satz 2 VAG nichts. Die darin enthaltene Verweisung auf bestimmte Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) betreffe nur die Stellung des Vorstandes eines VVaG in bezug auf den Versicherungsverein, sage aber nichts über die Arbeitnehmereigenschaft der Vorstandsmitgliedes eines VVaG. Auch § 3 Abs 1a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) sei auf sie nicht anwendbar. Diese Vorschrift stelle eine Ausnahmeregelung gegenüber dem für die Sozialordnung in Deutschland geltenden Grundsatz dar, daß alle Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig seien und demgemäß alle als Angestellte gegen Entgelt tätigen Personen im Recht der Angestelltenversicherung der Versicherungspflicht unterlägen. Schon hieraus verbiete sich eine analoge Anwendung auf Vorstandsmitglieder eines VVaG. § 3 Abs 1a AVG sei auch nach den vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgten Zielen nicht anwendbar. Aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, daß die Mitglieder des Vorstandes einer AG allein deshalb nicht zu den Angestellten iS des § 3 Abs 1 AVG gerechnet werden, weil sie wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung des Schutzes und der Sicherheit durch die Rentenversicherung nicht bedürften. Aus der mit der Ausnahmeregelung des § 3 Abs 1a AVG vorgenommenen typisierenden Regelung eines sozial nicht schutzbedürftigen Personenkreises - beschränkt auf die AG - ergebe sich, daß auf der Gegenseite die Vorstandsmitglieder aller juristischen Personen, die nicht AGen seien, generell als sozial schutzbedürftig zu gelten hätten. Auf die Größe der juristischen Person komme es nicht an, sondern allein auf die typisierende Regelung im Gesetz.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 168 Abs 1 AFG. Er wendet sich dagegen, daß das LSG aus den mit C und R geschlossenen Verträgen und der Satzung des Vereins auf eine Fremdbestimmtheit der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder geschlossen hat. Unabhängig hiervon müsse aber deren Arbeitnehmereigenschaft schon in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 3 Abs 1a AVG verneint werden. Diese Bestimmung sei auch bei enger Auslegung auf Vorstandsmitglieder eines VVaG anzuwenden. Denn für diesen Personenkreis würden dieselben rechtlichen Vorschriften gelten, die den Gesetzgeber zur Schaffung der Ausnahmeregelung veranlaßt hätten. Zwar habe der Gesetzgeber typisierend zwischen "großen" Gesellschaften - den AGen - und "kleineren" juristischen Personen unterschieden. Die Vorstandsmitglieder eines VVaG, die genau die gleiche rechtliche Stellung besäßen wie Vorstandsmitglieder einer AG, müßten aber den Vorständen von "großen" Gesellschaften zugerechnet werden.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG und des SG sowie den

Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1975

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

6. Juni 1975 aufzuheben und die Beklagte

zu verurteilen, die für C und R für die Zeit

vom 1. September 1969 bis 31. Juli 1974

entrichteten Beiträge in Höhe von insgesamt

3.679,80 DM an ihn zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Ansicht des LSG waren die Vorstandsmitglieder des Klägers C und R während der streitigen Zeit keine Angestellte iS von § 3 Abs 1 AVG und damit auch keine beitragspflichtigen Arbeitnehmer iS von § 168 Abs 1 AFG.

Zutreffend hat das LSG die Voraussetzungen für die notwendige Beiladung von C und R nach § 75 Abs 2 SGG verneint. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ein Anspruch auf Rückzahlung der für C und R bis Juli 1974 entrichteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 186 Abs 1 AFG idF vom 25. Juni 1969, BGBl I 582, der bis zum 30. Juni 1977 galt). Inhaber dieses Anspruchs ist, nachdem C und R einen Anspruch auf Erstattung ihrer Beitragsanteile an den Kläger abgetreten haben, allein der Kläger. Da für die Zeit nach Juli 1974 keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge für C und R mehr abgeführt worden sind und deshalb für sie keine neuen Rückzahlungsansprüche nach dem AFG erwachsen konnten, greift die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits in ihre Rechtssphäre nicht unmittelbar ein. Auch die BfA und die Krankenkasse als Einzugsstelle der Beiträge werden durch die Entscheidung über die Beitragspflicht von C und R in der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar betroffen, so daß es auch deren Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG nicht bedurfte.

Das LSG hat die Vorstandsmitglieder des Klägers als Angestellte iS des § 3 Abs 1 AVG angesehen und nicht dem Personenkreis des § 3 Abs 1a AVG zugerechnet, weil in dieser Vorschrift nur die Mitglieder des Vorstandes einer AG genannt seien. Es hat diese Vorschrift - als Ausnahme von dem Grundsatz der Sozialversicherungspflicht abhängiger Beschäftigungen - einer ausdehnenden Auslegung nicht für zugänglich gehalten und aus ihrer Entstehungsgeschichte geschlossen, daß sie der Gesetzgeber auf die Vorstandsmitglieder von AGen, den typischen "großen" Gesellschaften, habe beschränken wollen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Anwendungsbereich des mit dem Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl I 956) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 eingefügten § 3 Abs 1a AVG ist nicht unumstritten. Der erkennende Senat hat sich mit dieser Vorschrift schon mehrfach befaßt. In seiner Entscheidung vom 18. September 1973 (BSGE 36, 164, 167 = SozR Nr 23 zu § 3 AVG), die stellvertretende Mitglieder des Vorstandes einer AG betraf, hat er unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien dargelegt, daß der Gesetzgeber bei der fraglichen Regelung vom sozialen Sicherungsbedürfnis der in Betracht kommenden Personen ausgegangen sei; dieses habe er für Vorstandsmitglieder von AGen verneint, weil AGen bei typisierender Betrachtung zu den "großen" Gesellschaften und ihre Vorstandsmitglieder - auch die stellvertretenden (vgl für sie auch § 94 AktG) - unter den für sie gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage seien, sich außerhalb der Sozialversicherung gegen die Risiken des Arbeitslebens selbst zu schützen. In seinem Urteil vom 22. November 1973 (BSGE 36, 258 = SozR Nr 24 zu § 3 AVG) hat der erkennende Senat die Vorstandsmitglieder einer AG auch dann nicht als (versicherungs- und beitragspflichtige) Angestellte angesehen, wenn sie zugleich als Vorstandsmitglieder eines VVaG tätig sind. Die weitere Frage, ob § 3 Abs 1a AVG auf Vorstandsmitglieder eines VVaG unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sei, hat der Senat damals nicht zu entscheiden brauchen (aaO S 261 unten).

Das LSG hat diese Frage im angefochtenen Urteil verneint, und zwar schon deswegen, weil die genannte Vorschrift eine - eng auszulegende - Ausnahmebestimmung sei. Dabei hat es nicht genügend beachtet, daß auch Ausnahmebestimmungen, zu denen § 3 Abs 1a AVG gehört, einer analogen Anwendung auf einen anderen Sachverhalt nicht schlechthin entzogen sind (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl 1979, S 343 f). Das muß vor allem dann gelten, wenn der andere Sachverhalt dem in der Ausnahmebestimmung geregelten rechtlich gleichgestellt ist. Dies trifft für Vorstandsmitglieder eines VVaG und solche einer AG zu, wie noch auszuführen sein wird.

Schwerer wiegt der zweite Grund, aus dem das LSG die streitige Frage verneint hat: Wenn die genannte Vorschrift - als eine "typisierende Regelung" - sämtliche AGen unabhängig von ihrer Größe erfasse, dann müßten folgerichtig "auf der Gegenseite" alle juristischen Personen, die nicht AGen seien, auch große, von ihrer Anwendung ausgeschlossen sein. Richtig ist, daß der Gesetzgeber in § 3 Abs 1a AVG allein auf ein formales Merkmal - die Zugehörigkeit zum Vorstand einer AG - abgestellt hat. Materielle (wertende) Gesichtspunkte, vor allem ein uU fehlendes Schutz- und Sicherungsbedürfnis von Personen, denen die Leitung und gesetzliche Vertretung eines Unternehmens übertragen ist, sofern das Unternehmen, wie typischerweise eine AG, eine gewisse Größe und entsprechende wirtschaftliche Leistungskraft besitzt, sind dabei zwar für den Gesetzgeber bestimmend gewesen (vgl die genannten Entscheidungen des Senats in BSGE 36, 164, 167 und 36, 258, 260); sie sind jedoch nicht in den gesetzlichen Tatbestand der Vorschrift eingegangen. Deren Anwendung ist dadurch einfacher, sicherer und gleichmäßiger geworden (vgl Larenz aaO S 200 ff, besonders 202), wenn auch um den - in einer Massenverwaltung wie der Sozialversicherung häufig nicht vermeidbaren - Preis, daß atypische Besonderheiten des Einzelfalls unberücksichtigt bleiben. Das gilt insbesondere für Vorstandsmitglieder einer kleinen oder wirtschaftlich leistungsschwachen AG, bei denen durchaus ein Bedürfnis nach sozialer Sicherung bestehen kann, wenn sie durch ihre Anstellungsverträge mit dem Unternehmen allein nicht hinreichend gesichert sind. Muß dieser Umstand aber bei Anwendung des § 3 Abs 1a AVG außer Betracht bleiben, dann liegt es allerdings nahe, bei anderen als in der Rechtsform einer AG organisierten Unternehmen ihre Bedeutung und/oder wirtschaftliche Leistungskraft sowie das Sicherungsbedürfnis der leitenden Personen ebenfalls unberücksichtigt zu lassen und bei ihnen eine Anwendung des § 3 Abs 1a AVG schon deswegen zu verneinen, weil ihnen die Eigenschaft einer AG fehlt. Einen solchen Schluß hält der Senat indessen nicht in jedem Falle für zulässig, insbesondere dann nicht, wenn die Organmitglieder des Unternehmens - wie hier die Vorstandsmitglieder des klagenden VVaG - den Vorstandsmitgliedern einer AG rechtlich gleichgestellt sind. In diesen Fällen wird nämlich der mit einer typisierenden, auf normale Merkmale abstellenden Regelung in erster Linie verfolgte Zweck, die Rechtsanwendung einfacher, sicherer und gleichmäßiger zu machen, auch durch eine Ausdehnung der Vorschrift auf einen analogen Sachverhalt nicht gefährdet; denn die rechtliche Gleichstellung der beiden Personengruppen bietet für die Rechtsanwendung ein hinreichend sicheres Abgrenzungsmerkmal, so daß es nicht notwendig ist, auf so unsichere Kriterien wie die Bedeutung oder Leistungskraft eines Unternehmens oder das Schutzbedürfnis seiner leitenden Personen zurückzugreifen.

Nach § 34 Abs 1 Satz 2 VAG (idF von § 37 Abs 1 Nr 3 des Gesetzes vom 6. September 1965, BGBl I 1185) gelten für den Vorstand eines VVaG die §§ 76 Abs 1 und 3, 77 bis 91, 93 und 94 des AktG entsprechend. Abgesehen von § 76 Abs 2 AktG (der anders als § 34 Abs 1 Satz 1 VAG auch einen einköpfigen Vorstand zuläßt) und §§ 92, 93 Abs 3 AktG (die die Pflichten des Vorstands einer AG bei Verlusten, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sowie ihre Ersatzpflichten regeln und für VVaG durch § 88 Abs 2 und § 34 Abs 1 Satz 4 und Abs 2 VAG ersetzt sind) gelten damit alle den Vorstand einer AG betreffenden Vorschriften entsprechend für den Vorstand eines VVaG. Ausgenommen sind allerdings kleinere VVaG iS des § 53 VAG; für sie gilt § 34 VAG und die darin getroffene Verweisung auf Vorschriften des Aktiengesetzes nicht (§ 53 Abs 1 Satz 1 VAG idF von Art I Nr 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum AktG vom 19. November 1937, RGBl I 1300). Ob ein VVaG zu den "kleineren" gehört, brauchen jedoch die zur Anwendung des § 3 Abs 1a AVG berufenen Stellen nicht selbst zu prüfen. Dies entscheidet vielmehr die nach dem VAG zuständige Aufsichtsbehörde. Ihre Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden. § 53 Abs 4 iVm § 2 Abs 1, 2. Halbs VAG; daß die zuletzt genannte Vorschrift auch für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 53 Abs 4 VAG gilt, ist allgemeine Meinung, vgl Prölss/Schmidt/Sasse, VAG 8. Aufl, §§ 53 - 53b RdNr 3). Soweit mithin eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 53 Abs 4 VAG nicht vorliegt, es sich also um einen "großen" VVaG handelt, stehen seine Vorstandsmitglieder in allen wesentlichen Beziehungen den Vorstandsmitgliedern einer AG gleich, wie sich überhaupt die Rechtsformen einer AG, namentlich einer im Versicherungswesen tätigen, und eines VVaG in der Praxis sehr angeglichen haben (vgl Prölss/Schmidt/Sasse aaO § 15 RdNr 2). Dies läßt es zulässig und geboten erscheinen, die Vorstandsmitglieder eines "großen" VVaG auch bei Anwendung des § 3 Abs 1a AVG den Vorstandsmitgliedern einer AG gleichzustellen. Die analoge Anwendung des § 3 Abs 1a AVG auf einen VVaG wie den Kläger beruht dabei allein auf der rechtlichen Gleichstellung seiner Vorstandsmitglieder mit denen einer AG und deshalb auf einem Umstand, der auch von den im Bereich der Sozialversicherung tätigen Verwaltungsstellen und Gerichten ohne weiteres überprüfbar ist, insbesondere keine eigenen Ermittlungen über die Größe des Versicherungsunternehmens, seine Leistungskraft und/oder das soziale Sicherungsbedürfnis seiner leitenden Personen erfordert. Sie bleibt damit innerhalb des Normzwecks, den der Gesetzgeber mit einer typisierenden Regelung wie der des § 3 Abs 1a AVG verfolgt.

Soweit hiernach § 3 Abs 1a AVG auf Vorstandsmitglieder eines VVaG entsprechend anzuwenden ist, diese also für den Bereich der Angestelltenversicherung nicht zum Kreis der Angestellten gehören, gilt das gleiche auch für ihre Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung; denn die in § 3 AVG vorgenommene Abgrenzung des Angestelltenbegriffs kann für das Beitragsrecht der Arbeitslosenversicherung (§§ 167 ff AFG) nicht anders sein, auch wenn § 168 Abs 1 AFG bei der Umschreibung des beitragspflichtigen Personenkreises ("Arbeiter oder Angestellte") nicht ausdrücklich auf § 3 AVG verweist (ebenso schon Urteil des 7. Senats vom 4. September 1979, 7 RAr 57/78).

Da die Vorstandsmitglieder des Klägers C und R somit jedenfalls seit dem 1. Januar 1968 (Inkrafttreten des § 3 Abs 1a AVG) keine Angestellte im Sinne dieser Vorschrift und des § 168 Abs 1 AFG waren, sind die für sie seitdem entrichteten Beiträge zu Unrecht entrichtet worden. Sie sind deshalb des Kläger, der die Beiträge getragen hat oder, soweit es sich um die Arbeitnehmeranteile handelt, an den der Erstattungsanspruch abgetreten worden ist, auf seinen Antrag zurückzuzahlen (§ 186 Abs 1 AFG aF). Eine etwa für einen Teil der Beiträge inzwischen eingetretene Verjährung (§ 186 Abs 2 AFG aF) ist nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte sich nicht darauf berufen hat (vgl BSGE 8, 218, 222). Der Senat hat nach allem den Rückzahlungsanspruch des Klägers für begründet gehalten und der Klage unter Aufhebung aller Vorentscheidungen stattgegeben. Über die Kosten hat er nach § 193 SGG entschieden.

 

Fundstellen

BB 1980, 1473-1475 (LT1-2)

RegNr, 8539

DAngVers 1981, 48 (LT1-2)

Das Beitragsrecht Meuer B 42 A 51 a 25/1 (OT1, ST1-2)

KVRS, A-1000/12 (LT1-2)

USK, 8094 (LT1-2)

ZfSH 1980, 369-370 (LT1-2)

ZfSH 1981, 280-281 (LT1-2)

DBlR 2599a, AFG/§ 168 (LT1,ST1)

Die Beiträge 1980, 310-314 (OT1, ST1-2)

SGb 1981, 181-186 (LT1-2)

SozR 2400 § 3, Nr 4 (LT1-2)

SozSich 1980, 379 (SP1-2)

VersR 1980, 1168-1170 (LT1-2)

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