Rz. 1

Im Zuge der "Hartz-Reformen" 2003 hatte der Gesetzgeber festgestellt, dass gerade in privaten Haushalten in großer Zahl Tätigkeiten ausgeübt wurden, die ohne sozialrechtliche Absicherung in der Illegalität stattfinden. Mit der Einführung des § 8a SGB IV sollen Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübte "Schwarzarbeit" legalisiert werden, um Beschäftigte oder selbstständig Tätige, die in privaten Haushalten Dienstleistungen erbringen, zu motivieren, dies legal und damit unter dem Schutz der Sozialversicherung zu tun. Letztlich versteht sich § 8a SGB IV als ein weiterer Weg zur Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung.[1] § 8a SGB IV lautet:

 

Rz. 2

 

§ 8a SGB IV Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. 2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

 

Rz. 3

Das bis zum 31.3.2003 alternativ zum allgemeinen Beitrags- und Meldeverfahren nutzbare Haushaltsscheckverfahren ist seit dem 1.4.2003 durch Änderungen in §§ 28a ff. SGB IV für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten obligatorisch. Die Regelungen zur Stärkung der haushaltsnahen Dienstleistungen korrespondieren mit einer Änderung in § 35a EStG betreffend die steuerliche Absetzbarkeit.[2]

[1] BT-Drucks 15/26, S. 23 f.
[2] Vgl. dazu ausführlich Pauly/Osnabrügge, Das neue Arbeits- und Sozialrecht (2003), § 16.

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