Rz. 382

Schließt der Anwalt im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich über nicht anhängige Gegenstände, die in den Katalog des § 48 Abs. 3 RVG fallen, dann erhält er von der Landeskasse aus dem Mehrwert alle mit der Herbeiführung der Einigung verbundenen Gebühren.

 

Rz. 383

Der Anwalt erhält aus dem Mehrwert also auch die Einigungsgebühr aus der Landeskasse. Soweit die Gegenstände nicht anhängig sind, was der Regelfall sein wird, entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV. Zu berücksichtigen ist dann allerdings § 15 Abs. 3 RVG. Soweit der Gegenstand des Vergleichs in einem anderen Verfahren anhängig ist, entsteht eine 1,0-Gebühr (Nr. 1003 VV) bei erstinstanzlicher Anhängigkeit und bei Anhängigkeit in einem Beschwerdeverfahren in Höhe von 1,3.

 

Rz. 384

Der Anwalt erhält aus dem Mehrwert aber auch eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr (Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV), die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert.

 

Beispiel 151: Einigung unter Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände

Im Verbundverfahren (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR) einigen sich die Beteiligten im gerichtlichen Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte nach Verhandlungen über den Versorgungsausgleich und den nicht anhängigen Zugewinn (Wert: 10.000,00 EUR).

Der Anwalt erhält aus dem Mehrwert die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG. Die Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert. Hinzukommt eine Einigungsgebühr aus 11.200,00 EUR, wobei diese aus 10.000,00 EUR zu 1,5 entsteht und aus 1.200,00 EUR zu 1,0 (Nr. 1003 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG 412,10 EUR  
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV, § 49 RVG 271,20 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   499,20 EUR
  1,3 aus 17.200,00 EUR, § 49 RVG    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   460,80 EUR
  (Wert: 17.200,00 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV, § 49 RVG 508,50 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
5. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV, § 49 RVG 127,00 EUR  
  (Wert: 1.200,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   531,00 EUR
  1,5 aus 11.200,00 EUR, § 49 RVG    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.511,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   287,09 EUR
Gesamt   1.798,09 EUR

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