Rz. 225

Der Wert der Ehesache richtet sich nach § 43 FamGKG (siehe Rdn 64). Werden wechselseitige Scheidungsanträge gestellt, handelt es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG, sodass nicht addiert wird.

 

Rz. 226

Wird allerdings einerseits die Scheidung beantragt, im Wege des Widerantrags die Aufhebung der Ehe oder umgekehrt, ist zu addieren (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamGKG).[120] Gleiches gilt, wenn primär die Aufhebung und hilfsweise die Scheidung beantragt wird (§ 38 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

[120] OLG Zweibrücken AGS 2002, 38 u. 156 = FamRZ 2002, 255.

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