Rz. 225
Der Wert der Ehesache richtet sich nach § 43 FamGKG (siehe Rdn 64). Werden wechselseitige Scheidungsanträge gestellt, handelt es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG, sodass nicht addiert wird.
Rz. 226
Wird allerdings einerseits die Scheidung beantragt, im Wege des Widerantrags die Aufhebung der Ehe oder umgekehrt, ist zu addieren (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamGKG).[120] Gleiches gilt, wenn primär die Aufhebung und hilfsweise die Scheidung beantragt wird (§ 38 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
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