Rz. 64

In isolierten Ehesachen (zum Verbund siehe Rdn 196 ff.) gelten die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV.

 

Rz. 65

Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist möglich.[32]

 

Rz. 66

Eine ermäßigte Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV ist ebenfalls möglich. Zwar kann dem Scheidungsantrag nicht durch eine Versäumnisentscheidung entsprochen werden (§ 130 Abs. 2 FamFG); jedoch kommt eine Versäumnisentscheidung in Betracht, wenn der Antragsteller nicht erscheint. Es ist dann nach § 130 Abs. 2 FamFG auszusprechen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt. Die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn bei Säumnis des Antragstellers der Antragsgegner lediglich Anträge zur Verfahrens- und Sachleitung stellt oder das Gericht von Amts wegen nur zur Verfahrens- oder Sachleitung entscheidet (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV).

 

Rz. 67

Eine Einigungsgebühr ist ausgeschlossen (Anm. Abs. 5 S. 1 zu Nr. 1000 VV). Stattdessen kann eine Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001 VV) anfallen.

 

Rz. 68

Der Verfahrenswert der Ehesache bemisst sich nach § 43 FamGKG. Dieser Wert gilt auch für die Aussöhnungsgebühr. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist auf das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten abzustellen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Maßgebend ist das Einkommen der Ehegatten bei Einreichung des Scheidungsantrags (§ 34 FamGKG). Einzelheiten zur Bewertung (Berücksichtigung von Kindern, Vermögen etc.) werden von der Rspr. unterschiedlich gehandhabt.[33] Der Mindestwert beträgt 4.000,00 EUR.

 

Rz. 69

Wechselseitige Scheidungsanträge betreffen denselben Gegenstand. Ihre Werte sind nach § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG nicht zusammenzurechnen.

 

Rz. 70

Wird primär die Aufhebung der Ehe beantragt und hilfsweise die Scheidung, ist der Wert der Ehesache gem. § 39 Abs. 1 FamGKG doppelt anzusetzen, wenn das Gericht den Aufhebungsantrag zurückweist und über den Hilfsantrag zur Scheidung entscheidet.[34]

[32] A.A. OLG Schleswig AGS 2014, 121 = NZFam 2014, 470 = RVGreport 2014, 190.
[33] Zu Einzelheiten der Bewertung siehe Schneider/Kurpat, Rn 3.587 ff.; Schneider/Wolf/Volpert/Türck-Brocker, FamGKG, § 43.
[34] OLG Hamburg NZFam 2022, 323; OLG Zweibrücken AGS 2002, 38 u. 156 = FamRZ 2002, 255.

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