Rz. 385

Wird außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG eine Einigung über nicht anhängige Gegenstände geschlossen und die Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert der Einigung erstreckt, so war strittig, ob die Erstreckung auch die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV und die Terminsgebühr greift. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH[191] hat der bedürftige Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren. Weder kann die Beiordnung auf die Einigungsgebühr beschränkt werden noch dürfen die Verfahrensdifferenzgebühr und die höhere Terminsgebühr bei der Festsetzung abgesetzt werden.

 

Beispiel 152: Einigung unter Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände

Im Verfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 6.000,00 EUR wird ein Vergleich auch über nicht anhängigen Unterhalt geschlossen (Wert: 3.600,00 EUR).

Eine Erstreckung nach § 48 Abs. 3 RVG kommt jetzt nicht in Betracht. Nach der o.g. Auffassung müsste die Landeskasse aus dem Mehrwert lediglich die Einigungsgebühr zahlen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG 383,50 EUR  
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV, § 49 RVG 222,40 EUR  
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   508,50 EUR
  1,5 aus 9.600,00 EUR, § 49 RVG    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   406,80 EUR
  (Wert: 9.600,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV, § 49 RVG 295,00 EUR  
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV, § 49 RVG 417,00 EUR  
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   508,50 EUR
  1,5 aus 9.600,00 EUR, § 49 RVG    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.443,80 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   274,32 EUR
Gesamt   1.718,12 EUR
[191] AGS 2018, 141 = FamRZ 2018, 602 = NZFam 2018, 361.

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