Rz. 15

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so wird eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV in aller Regel nicht in Betracht kommen, da nach Wertgebühren abzurechnen ist und es in Familiensachen an der erforderlichen gemeinschaftlichen Beteiligung fehlt, die für eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV erforderlich ist (zur Gebührenerhöhung bei den Festgebühren der Beratungshilfe siehe Rdn 19 ff.). Insbesondere dann, wenn der Anwalt Frau und Kinder in einer Unterhaltssache vertritt, fehlt es am gemeinschaftlichen Gegenstand. Das gilt auch bei scheinbar gleich lautenden Auskunftsansprüchen.

 

Beispiel 7: Vertretung von Ehefrau und Kindern, nachehelicher Unterhalt

Die rechtskräftig geschiedene Ehefrau beauftragt den Anwalt, wegen eigener nachehelicher Unterhaltsansprüche sowie wegen Kindesunterhalts für ihre beiden Kinder außergerichtlich Auskunft vom geschiedenen Ehemann zu verlangen. Der Wert des Auskunftsanspruchs beträgt 1.000,00 EUR.

Es liegen unterschiedliche Gegenstände vor, da jeder Unterhaltsanspruch einen eigenen Gegenstand darstellt und folglich auch der dazugehörige Auskunftsanspruch.[4] Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV tritt daher nicht ein. Allerdings sind die Werte der drei Auskunftsansprüche nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren, sodass nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR abzurechnen ist.[5] Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   333,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 353,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   67,07 EUR
Gesamt   420,07 EUR
 

Rz. 16

Ausnahmsweise kommt eine Erhöhung in Betracht, wenn der Anwalt beide Elternteile hinsichtlich des Sorgerechts vertritt.[6]

 

Beispiel 8: Vertretung beide Elternteile, Sorgerecht

Das Jugendamt beantragt, den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu entziehen. Beide Eltern lassen sich durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten.

Jetzt liegt derselbe Gegenstand zugrunde.[7] Ausgehend vom Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG (§ 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG) und des Ansatzes der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:

 
1. 1,8-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   500,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 520,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   98,88 EUR
Gesamt   619,28 EUR
[4] OLG Frankfurt MDR 2002, 236 = JurBüro 2002, 139; AnwK-RVG/Volpert, Nr. 1008 VV Rn 36 [Eltern]; Hansens/Braun/Schneider, Vergütungsrecht, Teil 10 Rn 22.
[5] Hansens/Braun/Schneider, Vergütungsrecht, Teil 10 Rn 22.
[6] Schneider/Dürbeck, Gebühren in Familiensachen, Rn 758, ausführlich N. Schneider, NZFam 2016, 225.
[7] OLG Karlsruhe AGS 2007, 522; KG FamRZ 2018, 702 = NJW-Spezial 2017, 733.

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