Rz. 339

Im Beschwerdeverfahren entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr. Die Höhe beläuft sich auf 1,6 (Nr. 3200 VV). Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sie sich auf 1,1 (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV). Gleiches gilt, soweit eine Einigung der Beteiligten über nicht anhängige Gegenstände protokolliert wird oder Verhandlungen darüber geführt werden (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV). Zu Einzelheiten siehe § 15 Rdn 23 ff.

 

Rz. 340

Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV erhält der Anwalt darüber hinaus eine Terminsgebühr. Die Höhe beläuft sich auf 1,2 (Nr. 3202 VV), wobei in Familienstreitsachen und in Ehesachen auch eine Ermäßigung nach Nr. 3202 VV auf 0,5 in Betracht kommt.

 

Beispiel 126: Beschwerdeverfahren mit mündlicher Verhandlung

Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein. Vor dem OLG wird mündlich verhandelt.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.148,80 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.030,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   385,78 EUR
Gesamt   2.416,18 EUR
 

Rz. 341

Ebenso ist abzurechnen, wenn es sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

 

Beispiel 127: Beschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung

Gegen die Entscheidung des FamG über die elterliche Sorge erhebt der Ehemann Beschwerde zum OLG, über die mündlich verhandelt wird.

Im Beschwerdeverfahren entstehen nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV die Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), Nr. 3200 VV   355,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), Nr. 3202 VV   266,40 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 641,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   121,90 EUR
Gesamt   763,50 EUR
 

Rz. 342

Die Terminsgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, also bei einer Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

 

Beispiel 128: Beschwerde mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufgrund der Zustimmung der Beteiligten

Das FamG hat den Antragsgegner zur Zahlung eines Betrages auf in Höhe von 900,00 EUR (Ausgleich des Steuernachteils) verpflichtet. Dagegen wird Beschwerde zum OLG erhoben. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gem. §§ 68 Abs. 3 S. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren.

Da im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und im Einverständnis der Beteiligten entscheiden worden ist, entsteht auch eine Terminsgebühr. Dass nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG die Möglichkeit besteht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, ist unerheblich, solange das Gericht davon keinen Gebrauch macht (siehe Rdn 343).

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), Nr. 3200 VV   140,80 EUR
  (Wert: 900,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV   105,60 EUR
  (Wert: 900,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 266,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   50,62 EUR
Gesamt   317,02 EUR
 

Rz. 343

Kein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV liegt vor, wenn das Gericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer mündlichen Verhandlung absieht. Unerheblich ist dabei, ob das Vorgehen verfahrensfehlerfrei gewesen ist.[175]

 

Beispiel 129: Beschwerdeverfahren mit Entscheidung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG

Wie vorangegangenes Beispiel 128: jedoch entscheidet das Gericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung.

Jetzt entsteht nur die Verfahrensgebühr, nicht aber auch eine Terminsgebühr.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   140,80 EUR
  (Wert: 900,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 160,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   30,55 EUR
Gesamt   191,35 EUR
 

Rz. 344

Die Terminsgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV auch in den übrigen Fällen der der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, also bei Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses[176] oder bei Abschluss einer Einigung.

 

Beispiel 130: Beschwerdeverfahren mit Anerkenntnisbeschluss

Wie Beispiel 128; aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten erlässt das OLG einen Anerkenntnisbeschluss im schriftlichen Verfahren.

Jetzt entsteht die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Abzurechnen ist wie im Beispiel 126.

 

Rz. 345

 

Beispiel 131: Beschwerdeverfahren mit Einigung

Wie Beispiel 128: jedoch treffen die Beteiligten eine Einigung.

Auch jetzt entsteht eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 ...

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