Rz. 48

Die Gebühren richten sich nach Teil 3 VV, den Nrn. 3100 ff. VV.

 

Rz. 49

Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung ist möglich, da nach § 175 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist (siehe Rdn 39 f.).

 

Rz. 50

Da es sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kommt eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nicht in Betracht (siehe Rdn 45).

 

Rz. 51

Der Verfahrenswert richtet sich in den Verfahren nach § 169 Nr. 1 und Nr. 4 FamFG nach § 47 Abs. 1 FamGKG. Es gilt ein Regelwert in Höhe von 2.000,00 EUR. Für die übrigen Abstammungssachen (§ 169 Nr. 2 und 3 FamFG) gilt ein Regelwert in Höhe von 1.000,00 EUR. Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen unbillig, kann das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 47 Abs. 2 FamGKG).[26]

 

Rz. 52

Bei einem Antrag auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung sowie die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme handelt es sich um einen einheitlichen Gegenstand, der mit einem Verfahrenswert in Höhe von 1.000,00 EUR zu bewerten ist. Werden solche Ansprüche sowohl gegen das Kind als auch die Mutter geltend gemacht, ist für jeden Antrag ein Verfahrenswert in Höhe von 1.000,00 EUR festzusetzen. Die Werte beider Anträge sind sodann zu addieren.[27]

 

Rz. 53

Wird ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) mit einem Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt verbunden (§ 169 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 237 FamFG), liegt eine Familienstreitsache (Unterhaltssache) vor (siehe hierzu Rdn 163).

[26] Zu Einzelheiten der Bewertung siehe Schneider/Volpert/Fölsch/Türck-Brocker, FamGKG, § 47.
[27] OLG Naumburg AGS 2019, 78 = FamRZ 2019, 914 = NZFam 2019, 226.

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