Rz. 110

Zu den besonderen Kindschaftssachen der elterlichen Sorge siehe Rdn 80 ff.; zur Kindesherausgabe Rdn 106, zum Umgang Rdn 127 und zu den übrigen Kindschaftssachen Rdn 123.

 

Rz. 111

Sind Gegenstand des Verfahrens mehrere besondere Kindschaftssachen, dann werden die Werte der einzelnen Gegenstände addiert.[58]

 

Beispiel 28: Verfahren über Sorgerecht und Auskunft

Der Ehemann beantragt die Übertragung der elterlichen Sorge und zugleich Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.

Gegenstand des Verfahrens sind zwei Kindschaftssachen, sodass die Regelwerte nach § 33 Abs. 1 FamGKG addiert werden und sich somit ein Verfahrenswert in Höhe von 8.000,00 EUR ergibt.

[58] OLG Frankfurt AGS 2018, 27 = FamRZ 2018, 204 = NZFam 2017, 1114.

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