Rz. 123
In den übrigen Kindschaftssachen[69] (Kindschaftssachen außerhalb des § 45 FamGKG)[70] gelten die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV.
Rz. 124
Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung kommt nicht in Betracht, da weder ein Verhandlungs- noch ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist (siehe Rdn 39 ff.).
Rz. 125
Da es sich um Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kommt eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nicht in Betracht.
Rz. 126
Der Verfahrenswert bemisst sich nach § 46 FamGKG.[71]
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