Rz. 363

Gem. § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs des Anwalts nach den Beschlüssen des Gerichts, durch die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden ist.

 

Rz. 364

Zu beachten ist jedoch, dass sich die Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen auch auf weitere Verfahren oder Gegenstände erstreckt.

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