Rz. 1

Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im Prozess kann der Berechtigte auf verschiedene Weise vorgehen. Je nachdem, ob der Berechtigte schon Kenntnis über den Nachlass hat – dann kann er gleich Zahlungsklage erheben[1] – oder ob er erst noch Auskunft benötigt – dann hat er die Möglichkeit, Stufenklage zu erheben –, ist die richtige Vorgehensweise von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

 

Rz. 2

Der Berechtigte kann einzeln vorgehen, indem er zunächst Auskunftsklage erhebt und danach eine Zahlungsklage geltend macht. Nachteilig ist, dass ihm bei diesem Vorgehen, neben dem Risiko der Verjährung, in der Summe höhere Prozesskosten entstehen. Die Gebühren für die einzelnen Prozesse entstehen aus zwei getrennten Gegenstandswerten, während bei der kumulativen Klagehäufung (Stufenklage) die Kosten aus einem Gesamtstreitwert ermittelt werden (vgl. unten Rdn 13).

 

Rz. 3

Will der Berechtigte, der zunächst Auskunft begehrt hat, den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erweitern, weil es für deren Notwendigkeit berechtigte Anzeichen gibt, so ist dies nach herrschender Meinung eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO.[2] Gleiches gilt auch für den Fall, dass zunächst Auskunftsantrag und Antrag auf eidesstattliche Versicherung gestellt wurde und der Berechtigte erst im Prozess einen Zahlungsantrag mit einbezieht.[3]

 

Hinweis

Ist der Erbe unbekannt, dann bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nur die Möglichkeit der Anordnung einer Klagepflegschaft, damit er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen kann.[4]

[1] Zur Zahlungsklage als Alternative zur Stufenklage siehe näher Sarres, ZEV 2015, 205.
[2] Kuchinke, NJW 1957, 1175.
[3] BGH NJW 1979, 925.
[4] Vgl. hierzu Ott-Eulberg, ZErb 2000, 222.

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