Rz. 8

Geht der Kläger im Wege der Stufenklage vor und erteilt der Beklagte nach Rechtshängigkeitseintritt die begehrte Auskunft, so kann hinsichtlich des Auskunftsantrags die Hauptsache für erledigt erklärt werden.[7]

 

Rz. 9

Ergibt sich nach Auskunftserteilung, dass kein Nachlass vorhanden und ein Zahlungsanspruch deshalb unbegründet ist, so war die anschließende prozessuale Verfahrensweise bzw. Kostentragungspflicht bisher ein umstrittenes Problem. Durch eine Hauptsacheerledigungserklärung bezüglich des Zahlungsantrags kann der Kläger die Prozesskostensituation allein nicht retten.

 

Rz. 10

Nach Ansicht des BGH sind in diesem Falle dem Kläger die Kosten nach § 91a ZPO aufzuerlegen, da die Zahlungsklage unbegründet gewesen wäre. Auch eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO kommt nicht in Betracht. Im Ergebnis führt dies zu einer als ungerecht empfundenen Kostentragungspflicht des Auskunftsklägers, da er oft nur zur Vermeidung der Verjährung seines Zahlungsanspruchs diesen mit der Auskunftsklage verband und rechtshängig machte.[8]

 

Rz. 11

Der BGH[9] löst das Problem dahingehend, dass er dem Kläger einen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die angefallenen Kosten der – unbegründeten – Zahlungsklage zubilligt, wenn diese bei rechtzeitiger Auskunftserteilung vermeidbar gewesen wären.[10]

 

Rz. 12

Diesen Schadensersatzanspruch kann der Kläger entweder in einem Folgeprozess oder aber im laufenden Prozessverfahren im Wege einer Klageänderung einfordern, welche nach § 263 ZPO als sachdienlich angesehen wird.[11] Hierbei besteht wiederum die Wahlmöglichkeit zwischen einer Feststellungsklage und einer direkt bezifferten Zahlungsklage.[12]

 

Rz. 13

Die Bemessung des Gegenstandswertes der Stufenklage nach § 254 ZPO richtet sich nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche, d.h. regelmäßig nach dem Wert des Leistungsanspruchs.[13]

Kann der Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung der Stufenklage den Zahlungsanspruch noch nicht beziffern, ist der Gegenstandswert gemäß § 3 ZPO zu schätzen.

Für den Gebührenstreitwert gilt § 44 GKG. Auch danach ist bei der Stufenklage der höchste Wert der erhobenen Ansprüche maßgebend.

Vgl. zur Frage der Prozesskostenhilfe im Rahmen einer Stufenklage OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1177.

[7] BGH NJW 1991, 1893; MDR 1965, 641; OLG München FamRZ 1993, 454; OLG Frankfurt MDR 1989, 1108; a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 839; OLG Koblenz NJW 1963, 913.
[8] BGH NJW 1994, 2895; BGHZ 40, 8265 ff.
[9] BGHZ 79, 2075; NJW 1981, 990.
[10] Vgl. hierzu auch OLG Dresden ZErb 2001, 25.
[11] Vgl. Trappe, ZErb 2011, 98, 101.
[12] Musielak/Foerste, § 254 Rn 7.
[13] Saarländisches OLG ZErb 2012, 213; OLG Karlsruhe ZEV 2009, 40.

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