Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteil. Kosten. Pflichtteilsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt sich nach der Erteilung der Auskunft heraus, dass der Wert des Nachlasses nur gering ist, während im Rahmen des Auskunftsbegehrens ein wesentlich höherer Wert erwartet wurde, so muss sich das Risiko, bei einer unbezifferten Auskunftsklage der Unterlegene zu bleiben, im Wesentlichen zu Lasten der klagenden Partei auswirken.

Der mit dem Auskunftsbegehren in Anspruch Genommene hat zwar durch sein zögerliches Verhalten Anlass zur Erhebung der Auskunftsklage gegeben, nicht aber notwendig zu den überzogenen Wertvorstellungen des Klägers.

 

Leitsatz (redaktionell)

Stellt sich nach der Erteilung der Auskunft heraus, dass der Wert des Nachlasses nur gering ist, während im Rahmen des Auskunftsbegehrens ein wesentlich höherer Wert erwartet wurde, so muss sich das Risiko, bei einer unbezifferten Auskunftsklage der Unterlegene zu bleiben, im Wesentlichen zu Lasten der klagenden Partei auswirken.

Der mit dem Auskunftsbegehren in Anspruch Genommene hat zwar durch sein zögerliches Verhalten Anlass zur Erhebung der Auskunftsklage gegeben, nicht aber notwendig zu den überzogenen Wertvorstellungen des Klägers.

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 98

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 12.05.2000; Aktenzeichen 9 O 5343/98)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig, 9. Zivilkammer, vom 12.05.2000 (Az: 9 O 5343/98) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

Mit Schriftsatz vom 23.04.1998 hat der Kläger als Pflichtteilsberechtigter Stufenklage gegen die Beklagte als Erbin erhoben, mit der er auf erster Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 04.09.1997 verstorbenen Kl … H … N … durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses und Wertermittlung eines Grundstückes durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens begehrte. Auf zweiter Stufe wurde eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der Angaben zum Bestand des Nachlasses und auf dritter Stufe die Zahlung von 1/16 des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes geltend gemacht. Hierzu hat der Kläger ausgeführt:

„Hinsichtlich des angegebenen vorläufigen Streitwertes wird von einem Nachlasswert von mindestens 400.000,00 DM und einer Pflichtteilsquote für die Kläger von je 1/16 ausgegangen. Dies ergibt einen Gesamtpflichtteilsanspruch von … 50.000,00 DM.

Je nach Inhalt der erteilten Auskunft kann sich diese Summe noch erhöhen.” (S. 4 der Klageschrift vom 23.04.1998, Bl. 6 dA).

Mit Schriftsatz vom 21.10.1998 hat die Beklagte den Auskunftsanspruch anerkannt und im Übrigen Abweisung der Klage beantragt.

Am 06.01.1999 hat das Landgericht Leipzig ein Teilanerkenntis- und Teilurteil erlassen, wonach die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur Auskunftserteilung und darüber hinaus zu der beantragten Wertermittlung durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens verurteilt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten hin haben die Parteien in der Berufungsinstanz den Wertermittlungsanspruch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden am 25.03.1999 übereinstimmend für erledigt erklärt, i.Ü. hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.

Am 03.05.2000 haben die Parteien vor dem Landgericht Leipzig einen Vergleich abgeschlossen, wonach die Beklagte sich verpflichtet hat, an jeden der beiden Kläger 2.500,00 DM zu zahlen. Mit dieser Zahlung sollten alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Rechtsstreit abgegolten sein. Die Kostenentscheidung über die Kosten der ersten Instanz haben die Parteien gemäß Ziff. 3 des Vergleiches zur Entscheidung des Gerichtes gestellt.

Das Landgericht hat die Kosten der ersten Instanz mit Beschluss vom 12.05.2000 gegeneinander aufgehoben.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Parteien hätten sich in dem Vergleich auf 1/10 des ursprünglichen Zahlungsantrages geeinigt, ohne näher vorzutragen, wie sie diesen Betrag ermittelt hätten. Es sei aber davon auszugehen, dass dieser Zahlbetrag annähernd dem hypothetischen Ausgang des Rechtsstreites entspräche. Unter Berücksichtigung, dass der Auskunfts- und der Wertermittlungsanspruch vollumfänglich begründet gewesen seien, und dass auch hinsichtlich des anerkannten Auskunftsanspruches die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des § 93 ZPO nicht vorgelegen hätten, entspreche es billigem Ermessen, die in der ersten Instanz angefallenen Kosten gegeneinander aufzuheben.

Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 19.05.2000 zugestellt worden. Mit am 30.05.2000 beim Landgericht Leipzig eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 12.05.2000 Beschwerde eingelegt und diese mit am 05.06.2000 beim Landgericht Leipzig eingegangenem Schriftsat...

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