Rz. 63

Die Aufnahme derartiger Regelungen in den Vergleich kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer-Vertreter den Eindruck hat, der Arbeitgeber werde aus Unordentlichkeit oder auch aus bösem Willen die Arbeitspapiere nicht erteilen. Die Regelung sollte in jedem Fall vollstreckbar abgefasst werden, da der Anspruch auf diese Papiere unstreitig besteht und mit einer nicht vollstreckbaren Regelung folglich nichts gewonnen ist.

 

Rz. 64

 

Formulierungsbeispiele

Der Beklagte erteilt dem Kläger eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr (…)/eine Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III/eine Kopie der An- und Abmeldebescheinigung zur Sozialversicherung gem. § 28a Abs. 1, 5 SGB IV.

Der Beklagte übersendet die vorbezeichneten Arbeitspapiere dem Kläger unverzüglich/unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Beklagte hält die vorbezeichneten Arbeitspapiere ab dem (…) zur Abholung durch den Kläger bereit.

Der Beklagte erteilt dem Kläger eine ausgefüllte Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III, wobei er es in Übereinstimmung mit dem Inhalt des hier getroffenen Vergleiches unterlässt, in der Arbeitsbescheinigung zu behaupten, die Kündigung beruhe auf verhaltensbedingten Gründen.

 

Rz. 65

Regelmäßig beschränkt sich der Vergleich aus Praktikabilitätsgründen auf die Verpflichtung zur Erteilung eines bestimmten Arbeitspapiers. Der Zusatz, dass diese Erteilung "ordnungsgemäß" zu geschehen habe, mag im Sinne einer Ermahnung an den Arbeitgeber gesehen werden, vollstreckbaren Inhalt hat er nicht. Soweit die Ausfüllung eines Arbeitspapiers mit einem bestimmten Inhalt für besonders wichtig angesehen wird, sollte dieser Punkt ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen werden. Da der Arbeitgeber mit der Ausfüllung der Arbeitspapiere regelmäßig öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, kann die Erteilung bestimmter Vorgaben im Vergleich allerdings problematisch sein.

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