Rz. 37

Wurde der auf dem freigewordenen Arbeitsplatz eingestellte Mitarbeiter wieder entlassen und die Stelle nicht innerhalb von drei Monaten erneut besetzt, bestand nach § 5 Abs. 2 AltTZG kein Anspruch auf die Förderungsleistungen nach § 4 AltTZG, soweit der Arbeitgeber für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht bereits für mindestens 4 Jahre Förderungsleistungen erhalten hatte.

 

Rz. 38

Der Anspruch auf die Förderungsleistungen nach § 4 AltTZG ruhte nach § 5 Abs. 3 AltTZG, wenn der von der Altersteilzeit Gebrauch machende Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitbeschäftigung noch eine weitere, mehr als geringfügige (§ 8 SGB IV) berufliche oder selbstständige Tätigkeit ausübte oder aufgrund einer solchen Tätigkeit eine Lohnersatzleistung bezog. Diese Rechtsfolge griff allerdings gem. § 5 Abs. 3 S. 4 AltTZG dann nicht ein, wenn der betreffende Mitarbeiter bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Aufnahme der Altersteilzeitarbeit neben seiner Vollzeitbeschäftigung ständig eine die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Nebentätigkeit (z.B. als Syndikusanwalt) ausgeübt hat und diese lediglich im bisherigen Rahmen fortführte. Der Anspruch auf die Förderleistungen erlosch nach § 5 Abs. 3 S. 2 und 3 AltTZG, wenn er – auch mit Unterbrechungen – insgesamt mindestens 150 Tage geruht hat.

 

Rz. 39

Der Subventionsanspruch ruhte nach § 5 Abs. 4 AltTZG ferner, wenn der Arbeitnehmer über die Altersteilzeit hinaus Überstunden leistete, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV überschritten.

 

Rz. 40

Der Anspruch auf die Förderungsleistungen nach § 4 AltTZG erlosch,

mit Ablauf des Kalendermonates, in dem das Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis beendet, oder der Arbeitnehmer wieder vollzeitbeschäftigt wurde,
mit Ablauf des Kalendermonates vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters – oder bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht – das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder eine der Rente vergleichbare Leistung eines Versorgungswerkes oder einer Versicherung beanspruchen konnte,
mit Beginn des Monates, in dem der Arbeitnehmer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Knappschaftsleistung, eine vergleichbare Leistung öffentlich-rechtlicher Art – oder bei Befreiung von der RV-Pflicht – eine vergleichbare Versorgungs- oder Versicherungsleistung bezog.
 

Rz. 41

Es genügte für das Erlöschen der Förderung also bereits der Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente. Nicht vorausgesetzt wurde die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Rente. Ein bloßer Anspruch auf eine Rente mit Abschlägen (z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit i.S.d. § 237 SGB VI) reichte hingegen für das Erlöschen der Förderung nicht aus.

 

Rz. 42

Zu den Renten wegen Alters nach § 33 Abs. 2 SGB VI zählen i.V.m. §§ 3542, 236a, 237, 237a SGB VI:

die Regelaltersrente,
die Altersrente für langjährig Versicherte,
die Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
die Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
die Altersrente für Frauen.

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