Rz. 35

Die BA hat dem Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 AltTZG den von ihm nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a) AltTZG erbrachten Aufstockungsbeitrag i.H.v. 20 % des Regelarbeitsentgeltes sowie die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung, soweit diese auf dem AltTZG beruhen, erstattet. Hierunter fielen gem. § 4 Abs. 2 AltTZG auch die Beiträge bzw. Beitragszuschüsse für einen von der Sozialversicherungspflicht befreiten Mitarbeiter für dessen "alternative Absicherung" z.B. über ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine befreiende Lebensversicherung, allerdings max. i.H.d. sonst zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Weiter gehende Aufstockungsbeiträge aufgrund tariflicher, einzelvertraglicher Regelung oder einer Betriebsvereinbarung wurden von der BA nicht erstattet. Der Anspruch ggü. der BA entstand mit Wiederbesetzung des frei gewordenen Arbeitsplatzes, bei Altersteilzeit im Blockmodell entsprechend, nachdem der Wechsel des Altersteilzeitarbeitnehmers von der Tätigkeits- in die Freistellungsphase erfolgt ist.

 

Rz. 36

Der Anspruch auf die Subventionsleistungen nach § 4 AltTZG war gem. § 12 Abs. 1 AltTZG vom Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur geltend zu machen, in dessen Bezirk der Altersteilzeit-Arbeitnehmer beschäftigt war. Der Antrag wirkte vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen (Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes), wenn er innerhalb von drei Monaten danach gestellt wurde, andernfalls ab dem Monat der Antragstellung. Im Blockmodell konnte eine Vorabentscheidung der BA bereits in der Freistellungsphase beantragt werden. Im Rahmen dieser Antragstellung muss der Arbeitgeber insb. nachweisen, dass eine Wiederbesetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes tatsächlich erfolgt war. Die Subventionsleistungen der BA waren auf einen Zeitraum von max. sechs Jahren beschränkt, selbst wenn die Altersteilzeit länger andauern sollte.

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