Die Bundesagentur für Arbeit fördert durch finanzielle Leistungen die Altersteilzeitarbeit für längstens sechs Jahre, wenn aus Anlass der Altersteilzeitarbeit

  1. die Einstellung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ATZG),
  2. die Übernahme eines Arbeitnehmers nach Abschluss seiner Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ATZG) oder
  3. die Beschäftigung eines Auszubildenden bei einem Arbeitgeber mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ATZG)

erfolgt.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Förderleistungen in Anspruch zu nehmen. Er kann das Altersteilzeitgesetz auch als Instrument dafür verwenden, Personal sozialverträglich abzubauen, um dadurch z. B. andernfalls erforderlich werdende betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit sind im Einzelnen in § 3 ATZG geregelt. Wesentlich ist, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeit ermöglicht, die gesetzlich vorgesehenen Mindestaufstockungsleistungen erbringt und "aus Anlass" des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit eine in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ATZG genannte Person (Arbeitnehmer bzw. Auszubildender) versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24 ff. SGB III beschäftigt.

Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die vor dem 1.7.2004 begonnen haben, erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Aufwendungen, die ihm durch die Aufstockung des Teilzeitarbeitsentgelts in Höhe von 20 v. H. bzw. bis zur Höhe des Mindestnettobetrags (= 70 v. H. des pauschalierten Nettoentgelts) sowie durch die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge auf 90 v. H. entstehen (§ 4 Abs. 1 ATZG). Voraussetzung für die Förderleistungen ist, dass der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen in der gesetzlich vorgesehenen Mindesthöhe auch tatsächlich erbracht und die Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 90 v. H. abgeführt hat. Erbringt z. B. der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes aufgrund von § 5 Abs. 2 TV ATZ Aufstockungsleistungen in Höhe von 83 v. H., werden Zuschüsse nur in Höhe der gesetzlichen Mindestleistungen gewährt.

Problematisch war bislang die Bewilligung von Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen der Zahlung unständiger Entgelte in der Freistellungsphase des Blockmodells. Die Arbeitsverwaltungen haben sich zunehmend geweigert, die nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ durchschnittlich ermittelten Aufwendungen zu erstatten. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 10.2.2004 – B 7 AL 54/03 R entschieden, dass variable Entgeltbestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge, Entgelte für Rufbereitschaften), die in der Arbeitsphase des Blockmodells in voller Höhe, in der Freistellungsphase jedoch nicht ausgezahlt werden, gleichwohl dem bisherigen Arbeitsentgelt gem. § 6 Abs. 1 ATZG (a. F.) zuzurechnen seien. Insofern sind auch unständige Entgelte – entgegen der bisherigen Praxis der Arbeitsverwaltungen – bei der Ermittlung der von der Bundesagentur für Arbeit im Fall der Wiederbesetzung zu zahlenden Förderleistungen zu berücksichtigen.

Für die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bleibt für die vom TV ATZ erfassten Fälle festzuhalten, dass die Bundesagentur für Arbeit in Abkehr von dem bisherigen Grundsatz der "konkreten Betrachtungsweise" die Berechnung der Erstattungsleistungen nach der Vorgabe des BSG-Urteils unter Berücksichtigung des Durchschnittsbetrags nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ durchführen wird. Dies gilt gleichermaßen für die Rentenversicherungsaufstockung nach § 5 Abs. 4 bzw. Abs. 5 TV ATZ. In entsprechender Anwendung des § 330 Abs. 1 SGB III bleiben bis zur Zustellung des BSG-Urteils (6. Mai 2004) bereits bindend gewordene Erstattungsbescheide jedoch unangetastet.

Für Altersteilzeitfälle, die nach dem 30. Juni 2004 beginnen, spielt die zuvor genannte Problematik keine Rolle mehr. Nach dem Altersteilzeitgesetz in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung ist für ab dem 1. Juli 2004 beginnende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse keine Nettoaufstockung mehr vorgesehen. Für diese Neufälle ist auf das sog. Regelarbeitsentgelt i. S. v. § 6 Abs. 1 AltTZG (n. F.) abzustellen. Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist das auf einen Monat entfallende, vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig und damit nicht förderfähig.

Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die nach dem 30. Juni 2004 beginnen, erstattet die Bundesagentur für Arbeit entsprechend der Änderungen in § 3 AltTZG (Anspruchsvoraussetzungen) lediglich den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 v. H. des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG n. F.). Das Korrektiv des Mindestnettobetrags (70 v. H.) entfällt in diesen Fällen. Desha...

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