Rz. 43

Für den Fall der Beendigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses wegen Kündigung oder Insolvenz des Arbeitgebers vor Erreichen der Altersgrenze sieht § 10 AltTZG eine Absicherung der Altersteilzeit-Arbeitnehmer über die Agentur für Arbeit vor. Danach hat der betroffene Mitarbeiter einen Anspruch auf Alg bis zum Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Altersrente (ggf. auch mit Abschlägen: BSG v. 15.12.2005, NZA 2006, 384), und zwar bemessen nicht auf dem Niveau seiner zuletzt bezogenen Altersteilzeitvergütung, sondern ausgehend von seinem vor Beginn der Altersteilzeit bezogenen Arbeitsentgelt. Ab dem Tag des Rentenbeginns ist dann allerdings wieder das Bemessungsentgelt ohne die Erhöhung maßgeblich, § 10 Abs. 1 S. 2 AltTZG. Bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist § 130 Abs. 2 Nr. 4 SGB III und im Fall der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zudem § 23b SGB IV zu beachten.

 

Rz. 44

Kommt es durch die Altersteilzeitvereinbarung i.S.d. § 2 Abs. 2 AltTZG – insb. im sog. Blockmodell – zur Bildung eines Wertguthabens, das den dreifachen Betrag des Regelarbeitsentgeltes übersteigt, hat der Arbeitgeber dieses Wertguthaben inkl. seines darauf entfallenden Arbeitgeberanteiles – nicht den Aufstockungsbetrag und auch nicht die zusätzlichen RV-Beiträge – in geeigneter Weise gegen eine Insolvenz abzusichern, § 8a Abs. 1 AltTZG, wobei der Gesetzgeber explizit darauf hinweist, dass bilanzielle Rückstellungen, sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 AktG) begründete Einstandspflichten, insb. Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte dafür nicht ausreichend sind. Dem Arbeitgeber obliegt nach dem Gesetz eine selbstständige Nachweispflicht, § 8a Abs. 3 AltTZG.

 

Rz. 45

Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung trotz einer schriftlichen Aufforderung des Arbeitnehmers innerhalb eines Monates nicht oder nur unzureichend nach, hat der Arbeitnehmer einen klageweise durchzusetzenden Anspruch auf Stellung einer geeigneten Sicherheit, der allerdings im Insolvenzfall kaum durchsetzbar sein dürfte (zu einem derartigen Klageantrag: BAG v. 30.10.2006 – 3 AZB 39/06). Ob insoweit eine deliktische Haftung der für den Arbeitgeber handelnden Personen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8a AltTZG in Betracht kommt, war umstritten. Das BAG hat die persönliche (deliktische) Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die unterbliebene Insolvenzabsicherung eines Wertguthabens abgelehnt (BAG v. 23.2.2016 – 9 AZR 293/15 juris).

 

Rz. 46

Der zum 1.1.2009 neu gefasste § 7e SGB IV, der in Abs. 7 nun eine Verpflichtung des AG – auch der organschaftlichen Vertreter – zum Schadensersatz bei nicht geeigneter oder nicht ausreichender Insolvenzsicherung eines Wertguthabens vorsieht, findet auf die Insolvenzsicherung von Wertguthaben i.R.d. Altersteilzeit keine Anwendung, § 8a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AltTZG. (vgl. zur Neuregelung von Wertguthaben im SGB IV und deren Verhältnis zum AltTZG insgesamt auch Hanau, NZA 2009, 226). Das BAG hat entschieden, dass der Anspruch auf Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 4 S. 1 auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt sei (BAG v. 15.1.2013 – 9 AZR 448/11, BAG v. 23.2.2016 – 9 AZR 293/15 juris).

 

Rz. 47

Nach § 8a Abs. 2 AltTZG ist eine Verrechnung von steuer- und beitragsfreien Aufstockungsleistungen jedenfalls in der gesetzlichen Höhe durch den Arbeitgeber mit den beitragspflichtigen Leistungen im Wertguthaben des Arbeitnehmers unzulässig.

 

Rz. 48

Gem. § 8 Abs. 3 AltTZG ist eine Vereinbarung einer Altersgrenze zulässig, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt bestimmt, in dem der Arbeitnehmer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Arbeitslosigkeit und (oder) "nach Altersteilzeit" i.S.v. § 237 SGB VI entweder als Voll- oder als Teilrente beanspruchen kann bzw. in dem Leistungen aus einer alternativen Alterssicherung (Versorgungswerk, befreiende Lebensversicherung) fällig werden. Da § 8 Abs. 3 AltTZG als Spezialregelung dem § 41 S. 2 SGB VI vorgeht, bedarf es auch keiner Vereinbarung bzw. Bestätigung dieser Altersgrenze innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen dieser Altersgrenze. § 8 Abs. 3 AltTZG geht als lex speciales i.Ü. auch § 14 TzBfG vor.

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