Rz. 50

§ 8 Abs. 1 AltTZG stellt zunächst klar, dass die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit weder als eine Tatsache anzusehen ist, die eine verhaltens-, betriebs- oder personenbedingte Kündigung des Arbeitgebers i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG darstellt, noch bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden kann.

 

Rz. 51

Da es sich bei dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis um ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis handelt, ist die ordentliche Kündigung grds. nur dann zulässig, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag explizit vereinbart wurde (§§ 15 Abs. 3, 21 TzBfG). Die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) hingegen bleibt hiervon unberührt.

 

Rz. 52

Auch bei fehlender vertraglicher Kündigungsmöglichkeit kann z.B. die Stilllegung eines Betriebes im Rahmen einer Insolvenz ein "dringendes betriebliches Erfordernis" nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG darstellen, das auch die Kündigung eines in der "Arbeitsphase" des sog. Blockmodelles befindlichen Arbeitnehmers bedingt, in der Insolvenz (sogar) mit der "kurzen" Frist des § 113 InsO (BAG v. 16.6.2005 – 6 AZR 476/04, NZA 2006, 270 ff.).

 

Rz. 53

In der "Freistellungsphase" des Blockmodelles scheiden hingegen Kündigungsgründe regelmäßig aus, da eine Verwendung des Arbeitnehmers ja ohnehin nicht mehr vorgesehen ist (BAG v. 5.12.2002 – 2 AZR 571/01, BB 2003, 1339 f.). In Betracht kann daher allenfalls eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen kommen.

 

Rz. 54

Ferner ist nach § 41 S. 1 SGB VI die Tatsache, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf gesetzliche Altersrente hat, "nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem KSchG rechtfertigen kann". Die – negative – Berücksichtigung der Möglichkeit zum Bezug von Altersruhegeld auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres i.R.d. Sozialauswahl ist aufgrund des klaren Wortlauts des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG abzulehnen (so wohl auch ErfK/Oetker, KSchG, § 1 Rn 332a).

 

Rz. 55

Rechtfertigt somit das Lebensalter eines Arbeitnehmers für sich genommen grds. nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, so verbleibt dem Arbeitgeber unter kündigungsschutzrechtlichen Aspekten lediglich die Möglichkeit, eine personenbedingte Kündigung mit der Begründung einer über einen normalen altersbedingten Leistungsabfall hinausgehenden altersbedingten Verminderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu begründen und nachzuweisen (so bereits BAG v. 16.3.1961 – 2 AZR 539/59, NJW 1961, 1421).

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