Für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gelten die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften uneingeschränkt.

§ 7 Abs. 1b SGB IV schützt den Arbeitnehmer davor, dass allein die Möglichkeit zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten (wie die Altersteilzeit in verblockter Form) als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG angesehen wird. § 8 Abs. 1 ATG schließt aus, dass ein Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Altersteilzeit hat, i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gekündigt werden kann und bestimmt, dass der Anspruch auf eine Rente wegen Alters bis zum Erreichen der (nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz geburtsjahrgangsspezifischen) Regelaltersgrenze bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht berücksichtigt werden darf.

 
Achtung

Kündigung während der Freistellungsphase

Die Stilllegung des Betriebes stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar, das nach § 1 Abs. 2 KSchG die Kündigung eines Arbeitnehmers, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart ist und der sich bereits in der Freistellungsphase befindet, sozial rechtfertigen kann. Dies gilt auch für eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter.[1]

Ist das Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufgrund einer Verdachtskündigung während der Arbeitsphase im Blockmodell beendet worden und haben im Kündigungsrechtsstreit sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht die Kündigung für wirksam erachtet, stehen dem Arbeitnehmer mangels zurechenbaren Verschuldens des Arbeitgebers auch bei einem strafrechtlichen Freispruch keine Ansprüche aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB oder deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche zu. Erweist sich der vom Arbeitgeber zum Anlass seiner Kündigung genommene Verdacht einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers nachträglich objektiv als unbegründet, steht dem Arbeitnehmer auch kein Anspruch auf (Wieder-)Begründung des aufgrund der Kündigung beendeten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell zu, wenn dieses wiederbegründete Arbeitsverhältnis ausschließlich die Freistellungsphase umfassen würde.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge