Rz. 97

Auch Beginn und Dauer einer Haftpflichtrente (§§ 843 ff. BGB) sind Bestandteile des Anspruchsgrunds, können aber dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.[163] Sofern allerdings im Rahmen eines ebenfalls anhängigen Feststellungsbegehrens ohnehin über den zeitlichen Umfang des Schadens zu befinden ist, so ist es schon aus prozessökonomischen Überlegungen geboten, hierüber auch bei der Entscheidung über den Grund des bezifferten Rentenanspruchs zu befinden und die Entscheidung insoweit nicht dem Betragsverfahren zu überlassen, wenn nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass auch der bezifferte Rentenanspruch dem Grunde nach hinsichtlich der Zeitdauer eingeschränkt werden muss.[164]

 

Rz. 98

Werden in einem Rechtsstreit von mehreren Rentenberechtigten – beispielsweise Witwe und Kinder eines Verstorbenen – Rentenansprüche geltend gemacht, so kann die Aufteilung der geltend gemachten Rente auf sie nicht dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.[165] Wenn dagegen ein Sozialversicherungsträger, der Aufwendungen sowohl für die Witwe wie für die Kinder gemacht hat, seinen Regressanspruch (§ 116 SGB X) einklagt, so bilden die Aufwendungen für die einzelnen Beteiligten nur Faktoren eines Gesamtregressanspruches.

 

Rz. 99

Die Frage der Entschädigungsart – Rente oder Kapitalbetrag – kann ebenfalls (nur) dann, wenn dies aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit angezeigt ist, dem Betragsverfahren vorbehalten werden. Dies ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes auch für die Frage der Entschädigungsart von wesentlicher Bedeutung ist und eine Verbindung der Beweisaufnahme wünschenswert erscheint.[166] Ansonsten sind bereits im Grundurteil die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf Kapitalabfindung (§ 843 Abs. 3 BGB) zu prüfen, da er aufgrund dieser ein aliud zu einem Rentenanspruch darstellt. Sind die besonderen Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der dennoch weiterverfolgte Anspruch auf Kapitalabfindung abzuweisen.

Zu einer Änderung der Klage im Betragsverfahren siehe unten Rdn 171.

[163] BGH, Urt. v. 13.7.1967 – III ZR 169/66, VersR 1967, 1002; BGH, Urt. v. 3.11.1964 – VI ZR 251/63, VersR 1965, 84; BGH, Urt. v. 26.11.1953 – III ZR 26/52, BGHZ 11, 181.
[165] BGH, Urt. v. 26.11.1953 – III ZR 26/52, BGHZ 11, 181.
[166] BGH, Urt. v. 1.6.1976 – VI ZR 162/74, VersR 1976, 987; BGH, Urt. v. 26.6.1972 – III ZR 114/70, BGHZ 59, 139.

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