Rz. 27

Beim Kauf auf Probe ist ein Kaufvertrag unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) der Billigung durch den Käufer geschlossen (§§ 454, 455 BGB). Wenn eine Probe vor oder bei Vertragsschluss zur Darstellung der Eigenschaften vorliegt (Kauf nach Probe), ist die Probe als Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart.[33]

[33] BT-Drucks 14/6040, 212.

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