Rz. 111
Die Garantieerklärung muss nach § 479 Abs. 1 Nr. 1 BGB einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.[223] Aus der Regelung folgt nach zu befürwortender Auffassung keine Verpflichtung des Garantiegebers, den Inhalt der gesetzlichen Mängelhaftung detailliert zu benennen bzw. diesen gar zu erläutern.[224] Ein allgemeiner Hinweis auf das Bestehen gesetzlicher Rechte ist ausreichend. Dem Garantiegeber bleibt es selbstverständlich unbenommen, die einzelnen Mängelrechte freiwillig aufzuführen. Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass durch eine unpräzise oder unvollständige Auflistung gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen wird. Im Falle der Gewährung beschränkter Garantien (z.B. Beschränkung der Garantieansprüche auf Schadensersatz) muss deutlich gemacht werden, dass die Beschränkung nur die Garantie, nicht jedoch die Mängelrechte aus § 437 BGB betrifft.
Der Garantiegeber muss den Inhalt der Garantie nennen (§ 479 Abs. 1 Nr. 2 BGB), dh den Garantiegegenstand und die Rechte im Garantiefall bezeichnen.[225] Schließlich müssen alle wesentlichen Angaben gemacht werden, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind (§ 479 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dazu gehören die Garantiefrist, der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes, die garantierte Eigenschaft sowie der volle Name und die zustellfähige Anschrift des Garantiegebers.
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