Rz. 154

Bestätigung des Vertrags, einschließlich Wiedergabe des Vertragsinhaltes
Informationen gemäß Art. 246a EGBGB, es sei denn, diese Informationen wurden dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt

Bestätigung nebst erforderlichen Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (siehe hierzu Rdn 147).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge