Rz. 154
▪ | Bestätigung des Vertrags, einschließlich Wiedergabe des Vertragsinhaltes |
▪ | Informationen gemäß Art. 246a EGBGB, es sei denn, diese Informationen wurden dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt |
Bestätigung nebst erforderlichen Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (siehe hierzu Rdn 147).
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