Rz. 17

Situative oder turnusmäßige Bewertungsanlässe ergeben sich i.d.R. aus gesetzlichen Bestimmungen, vertraglichen Vereinbarungen/einseitigen Verfügungen oder Informationsbedürfnissen für Planungs-, Entscheidungs- oder Kontrollzwecke und gehen nicht nur mit unterschiedlichen Vereinfachungs- und Objektivierungserfordernissen bei der Wertermittlung, sondern auch mit unterschiedlichen Wertbegriffen einher.

Für einen bestimmten Bewertungsanlass können zunächst unterschiedliche Wertbegriffe zweckmäßig sein, und andersherum kann bspw. der sog. Verkehrswert (Marktwert) für unterschiedliche Bewertungsanlässe als Bewertungsgrundlage zweckmäßig sein.

Zum Beispiel kommt als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung einer Erbschaft von Immobilienvermögen der Grundbesitzwert im Sinne eines typisierten und pauschalierten gemeinen Werts oder ggf. der niedrigere gemeine Wert i.S.d. individuell ermittelten Marktwerts in Betracht; und eine Finanzierungsentscheidung kann sich grundsätzlich auf den Markt- oder den Beleihungswert stützen.

 

Rz. 18

Neben der Berechnung der Erbschaftsteuer gehören Berechnungen von Ausgleichungen bei Teilungsanordnung, Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungen sowie Auseinandersetzungen der Erbengemeinschaft, Vorausempfänge ggf. unter Berücksichtigung eines Nießbrauchs/Wohnrechts des Erblassers zu den typischen Bewertungsanlässen im Rahmen erbrechtlicher Mandate. Dabei stehen regelmäßig hohe Objektivierungsbedürfnisse der Erben im Vordergrund.

In den eher massenhaften Fällen der Besteuerung treten allerdings gewisse Vereinfachungsbedürfnisse der Finanzverwaltung dazu, weshalb hier mitunter pauschalierte Modellansätze Anwendung finden, wodurch – trotz gewisser Ähnlichkeiten der Verfahren nach BewG zur individuellen Wertermittlung nach ImmoWertV – im Ergebnis erhebliche Abweichungen vom individuell ermittelten Marktwert auftreten können. Das gilt im Prinzip nicht nur für die steuerlichen Einheits-, sondern auch die Bedarfswerte.

Außerdem werden in der steuerlichen Bewertung nach § 176 Abs. 2 BewG bestimmte Bestandteile des Grundvermögens und nach § 177 Abs. 4 BewG Besonderheiten im Grundsatz nicht berücksichtigt.

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