Rz. 49

Gehören Ansprüche zum Nachlass, die der Nachlasspfleger nicht vor dem Eintritt der Verjährung durch verjährungshemmende Maßnahmen im Sinne des § 204 Abs. 1 BGB geltend macht, haftet er für etwaige Schäden.

 

Rz. 50

Für den Lauf der gesetzlichen Verjährungsfristen ist zugunsten des Nachlasspflegers die Ablaufhemmung des § 211 BGB zu berücksichtigen:[36]

 

Rz. 51

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört, tritt danach nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, von dem an der Anspruch von einem Vertreter, also dem Nachlasspfleger, geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so gilt diese Frist für die Ablaufhemmung.

 

Rz. 52

Die Frist der Ablaufhemmung beginnt mit der gerichtlichen Bestellung zum Nachlasspfleger.

Fällt ein Nachlasspfleger weg, bevor die Ablaufhemmung beendet ist, beginnt mit der Einsetzung eines neuen Pflegers die Frist des § 211 BGB neu zu laufen.

 

Rz. 53

Eine besondere Bedeutung kommt § 211 BGB auch bei der Vererbung von fälligen Geldleistungen nach dem SGB zu, wenn diese nicht einem Sonderrechtsnachfolger nach §§ 56, 57 SGB I zustehen: Da nach § 58 S. 2 SGB I ausgeschlossen ist, dass der Fiskus die Rentennachzahlungsansprüche geltend macht, kann der Leistungsträger die Erfüllung dieser Ansprüche solange verweigern, wie die Erben noch unbekannt sind.[37] Dies gilt selbst dann, wenn weder das Fiskalerbrecht festgestellt noch ein Erbe ermittelt wird. Dass hierdurch die Gläubiger benachteiligt werden, nimmt die Rechtsprechung hin.[38]

 

Rz. 54

Auch bei einer lang andauernden Erbenermittlung muss der Nachlasspfleger dann nicht befürchten, dass die Nachzahlungsansprüche gemäß § 45 Abs. 1 SGB I nach vier Jahren verjähren. Denn die Verjährung ist nach § 45 Abs. 2 i.V.m. § 211 BGB gehemmt bis die Erben feststehen, da der Nachlasspfleger die Ansprüche ja gerade nicht geltend machen kann.

[36] Vgl. hierzu: Staudinger/Peters/Jacoby (2009), § 211 Rn 4 f.

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