Rz. 122

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sind vor allem die komplizierten Zusammenrechnungsregelungen ein wichtiges Beratungselement. Arbeitgeber wie Berater sind dabei auf Informationen angewiesen, die nur der Beschäftigte selbst kennt und also preisgeben muss. Das ist bisweilen nicht ganz einfach, nicht erst seit der Erstarkung des allgemeinen Bewusstseins für Datenschutz. Hier gilt es, auch bei dem Beschäftigten selbst Verständnis dafür zu entwickeln, weshalb die Informationen benötigt werden. Aber auch gegenüber dem (Arbeitgeber-)Mandanten bedarf es der Vermittlung, weshalb für eine "einfache Anfrage" (Vertrag über geringfügige Beschäftigung) bisweilen recht viel Aufwand erforderlich wird.

 

Rz. 123

Auf der Arbeitgeberseite ist ein Bewusstsein für die Lohnnebenkosten meist vorhanden. Jedenfalls der an die Minijob-Zentrale abzuführende Pauschbetrag in Höhe von in Summe 30 % ist weithin bekannt. Die Ausnahmen (z.B. oben Rdn 87) sind es weniger. Vor allem ist auf Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerseite noch immer oft unbekannt, dass sich bereits per Anfang 2013 Regel und Ausnahme hinsichtlich der Rentenversicherung exakt umgekehrt haben und dass seither eine Opt-out-Möglichkeit besteht. Anders formuliert: Handelt der Beschäftigte nicht, zahlt er Rentenversicherungsbeiträge.

 

Rz. 124

Manche Arbeitgeber sollten darauf hingewiesen werden, dass sie auch geringfügig Beschäftigte zur Unfallversicherung melden müssen.

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