Rz. 40

§ 8 Abs. 2 SGV IV ist auf mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber nicht anwendbar. Insoweit bedarf es keiner Zusammenrechnung und kann auch nicht eine von mehreren Beschäftigungen dem Privileg der Geringfügigkeit unterliegen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des BSG alle Beschäftigungen, die ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber ausübt, als einheitliche Beschäftigung gewertet ­werden.[14] Da es sich also trotz mehrerer Arbeitsverträge um ein einziges Beschäftigungsverhältnis handelt, kann es schon denklogisch nicht zu einer Zusammenrechnung der Entgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen kommen.

 

Rz. 41

Die aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen (sowie möglicherweise auch zur Umgehung von Befristungsbeschränkungen) ggf. erwünschte Aufteilung eines Arbeitsverhältnisses in eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und eine geringfügige Nebenbeschäftigung ist also bei demselben Arbeitgeber nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn Haupt- und Nebentätigkeit klar voneinander getrennte Leistungsgegenstände haben, wenn etwa der hauptberufliche Kfz-Mechatroniker nebenher auch Hausmeister- oder Gärtneraufgaben in demselben Betrieb wahrnimmt.

 

Rz. 42

Möglich ist jedoch die Aufteilung auf mehrere Arbeitgeber, und zwar auch dann, wenn diese Arbeitgeber untereinander in einem Näheverhältnis stehen, wie es etwa bei mehreren konzernangehörigen Gesellschaften der Fall ist. Erfahrungsgemäß prüfen die Sozialversicherungsträger aber kritisch, wenn solche Gestaltungen willkürlich und/oder als Umgehung des Geringfügigkeitsrechts und damit der zwingenden Vorschriften des Sozialversicherungsrechts erscheinen, wie es etwa bei einer Aufteilung derselben Tätigkeit auf mehrere, untereinander verbundene Gesellschaften der Fall sein mag. Unproblematisch ist aber der Fall einer Reinigungskraft, die die verschiedenen Geschäftsräume mehrerer konzernangehöriger Gesellschaft reinigt und deshalb mit jeder dieser Gesellschaften in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis steht; denn dann können die Reinigungsleistungen eindeutig der jeweiligen Gesellschaft zugeordnet werden.

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