Rz. 139

Die Zeit der Beschlagnahme oder vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) muss auf die Dauer des Fahrverbotes angerechnet werden (§ 25 Abs. 6 StVG). Das ist vor allem in Fällen von Bedeutung, in denen sich der zunächst bestehende Verdacht einer alkohol- bzw. drogenbedingten Straftat nicht bestätigt und nur noch ein Fahrverbot verhängt werden kann, aber auch beim sonstigen Zusammentreffen eines Fahrverbotes mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (OLG Karlsruhe NZV 2005, 211).

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