Rz. 156

Da das Fahrverbot den Bestand der Fahrerlaubnis nicht berührt und es auch nur für das Inland gilt, macht sich derjenige, der trotz eines in Deutschland gegen ihn verhängten Fahrverbotes im Ausland fährt, nur dann strafbar, wenn es in dem betreffenden Land eine Vorschrift gibt, die das Fahren während eines Fahrverbotes unter Strafe stellt.[8]

[8] Zu Einzelheiten Nissen/Schäpe, DAR 2017, 757.

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