Rz. 6

Um steuerlich in den Genuss der Aufschiebung der Besteuerung stiller Reserven zu gelangen, bedarf es zunächst eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts, das die Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vom Verpächter an den Pächter regelt. Insoweit kommen zunächst sowohl Pachtverträge nach §§ 581 ff. BGB als auch Mietverträge[5] nach §§ 535 ff. BGB in Betracht. Auch die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Einzelunternehmen unterliegt steuerlich den Regeln einer Betriebsverpachtung, weil auch hier der Nießbrauchsbesteller seine werbende Tätigkeit beendet.[6] Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem verpachteten Betrieb führt dazu, dass drei Betriebe entstehen: ein ruhender in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (und Nießbrauchsverpflichteten) sowie ein ruhender in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers und ein wirtschaftender in der Hand des Pächters.[7]

 

Rz. 7

Auch die unentgeltliche Überlassung führt zur Anwendung der Grundsätze der Betriebsverpachtung, wenn nach der Übertragung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen (vgl. Rdn 13 ff.) im Wege vorweggenommener Erbfolge die wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich an den Übernehmer überlassen werden.[8]

 

Rz. 8

Im Normalfall wird es sich jedoch um einen Pachtvertrag handeln, der grds. formfrei geschlossen werden kann, auch wenn dies in der Praxis schon aus Beweis- und Dokumentationsgründen nicht anzuraten ist. Ein solcher Vertrag sollte Regelungen zur Überleitung von Vertrags- und Arbeitsverhältnissen sowie ggf. zum Erwerb von Umlaufvermögen aufweisen. Des Weiteren müssen Vorschriften aufgenommen werden, die Pachtzins und -dauer zum Gegenstand haben. Letztere dürfe im Regelfall längerfristig sein und sollte durch Festlegung der Kündigungsmöglichkeiten ergänzt werden. Üblich ist zudem die Aufnahme eines Wettbewerbsverbots zu Lasten des Verpächters. Schließlich sind genaue Regelungen zur Substanzerhaltung erforderlich, die sich ggf. auch auf die steuerliche Anerkennung auswirken können (vgl. Rdn 24 ff.).

[6] Kulosa, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Anm. 661; vgl. auch BFH v. 7.12.1995, BFH/NV 1996, 663; BFH v. 25.1.1996, BFH/NV 1996, 600.
[7] BFH v. 8.5.2019, BStBl II 2019, 660, Rn 22.
[8] BFH v. 7.8.1979, BStBl II 1980, 181; BFH v. 19.8.1998, BFH/NV 1999, 454; kritisch Kulosa, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Anm. 661.

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