Rz. 91

Eine Betriebsverpachtung setzt voraus, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden. Wird lediglich ein Grundstück verpachtet, liegt eine Betriebsverpachtung nur vor, wenn das Grundstück die einzige wesentliche Betriebsgrundlage war (vgl. Rz. 87 ff.).

Keine Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen liegt vor, wenn der Verpächter zunächst alle übrigen wesentlichen Wirtschaftsgüter veräußert oder vernichtet und nur noch das Betriebsgrundstück verpachtet; der betriebliche Organismus muss während der Pachtzeit erhalten bleiben.[1]

Hinsichtlich der Bestimmung wesentlicher Betriebsgrundlagen ist hier auf eine rein funktionale Betrachtung abzustellen.[2] Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die nur wegen der enthaltenen stillen Reserven bei quantitativer Betrachtung wesentliche Betriebsgrundlagen wären (ohne, dass eine wirtschaftliche Wesentlichkeit für den Zweck des Betriebes vorliegt), müssen daher nicht mitverpachtet werden, um eine Betriebsverpachtung bejahen zu können. Sie können gleichwohl bis zur endgültigen Entnahme im Verpächter-Betriebsvermögen bleiben.[3]

[1] BFH, Urteil v. 17.4.1997, VIII R 2/95, BStBl 1998 II S. 388; Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 665, Stand: 8/2019.
[2] Vgl. Rz. 17 ff.; im Gegensatz zur Betriebsveräußerung, BFH, Urteil v. 6.11.2008, IV R 51/07, BStBl 2009 II S. 303.

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