Rz. 13

Liegt ein verpachtbarer Betrieb oder Teilbetrieb im dargestellten Sinne vor, ist für die Betriebsfortführung erforderlich, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen überlassen werden. Maßgeblich ist hier eine rein funktionale Betrachtungsweise; es wird also auf die Funktion des einzelnen Wirtschaftsguts im Betrieb bzw. Teilbetrieb abgestellt. Auf die in dem jeweiligen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven kommt es nicht an. Eine quantitative Betrachtungsweise scheidet mithin aus.

 

Rz. 14

Entscheidend ist, ob das Wirtschaftsgut für die Fortführung des Betriebs unentbehrlich ist. Dies ist bei Wirtschaftsgütern der Fall, die für den Betriebsablauf unerlässlich sind und nicht jederzeit ohne Betriebsunterbrechung ersetzt werden können, ein möglicher Erwerber den Betrieb also nur mit ihrer Hilfe fortsetzen könnte.[24]

 

Rz. 15

Diese Voraussetzungen sind anhand einer Reihe von Kriterien zu überprüfen: Eine gewichtige Rolle spielt zunächst, ob das jeweilige Wirtschaftsgut dem Betrieb bzw. Teilbetrieb das Gepräge gibt. Ist dies der Fall, liegt stets eine wesentliche Betriebsgrundlage vor.[25]

 

Rz. 16

Das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist des Weiteren nicht schon deshalb zu verneinen, weil die jeweiligen Wirtschaftsgüter austauschbar sind. Unerheblich ist deshalb, ob das Wirtschaftsgut von einem anderen Unternehmer genutzt werden könnte oder der Steuerpflichtige seiner Tätigkeit ebenso gut mit einem anderen vergleichbaren Wirtschaftsgut nachgehen könnte. Allerdings entfällt das Merkmal der wesentlichen Betriebsgrundlage bei kurzfristig wiederbeschaffbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die kurzfristige Wiederbeschaffbarkeit kann indes bei Standardmaschinen nicht ohne Weiteres angenommen werden, so dass insoweit wiederum wesentliche Betriebsgrundlagen vorliegen.[26]

 

Rz. 17

Liegen speziell auf den Betrieb/Teilbetrieb zugeschnittene Wirtschaftsgüter vor (z.B. Spezialmaschinen, besondere Gebäudeeinbauten, Spezialeinrichtungen oder Patente), sind diese als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen.

 

Rz. 18

Im Übrigen gilt, dass ein Wirtschaftsgut wesentliche Betriebsgrundlage ist, wenn es ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzt. Bei Maschinen ist dies der Fall, wenn sie für die Fortführung des Betriebs unentbehrlich oder nicht jederzeit ersetzbar sind.[27] Hierher rechnen speziell auf die jeweilige Produktion zugeschnittene Maschinen. Ist das Wirtschaftsgut dagegen für den Betrieb von nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung, liegt keine wesentliche Betriebsgrundlage vor.

[24] BFH v. 29.7.1993, BStBl II 1993, 180; BFH v. 17.4.1997, BStBl II 1998, 388.
[25] BFH v. 12.12.1073, BStBl II 1974, 208.
[26] BFH v. 12.6.1996, BStBl II 1996, 527.

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