Rz. 19

Nach den dargestellten Grundsätzen kann wie folgt im Hinblick auf einzelne Wirtschaftsgüter differenziert werden: Zunächst ist zwischen Anlage- und Umlaufvermögen zu unterscheiden. Im ersten Fall rechnen die Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, soweit sie für die Fortführung des Betriebs unentbehrlich oder nicht jederzeit ersetzbar sind.[28] Es muss sich folglich um ein Wirtschaftsgut handeln, das dauerhaft dem Anlagevermögen des Unternehmens dient. Auch der Umfang der betrieblichen Nutzung kann hier für die Unterscheidung herangezogen werden.

 

Rz. 20

Umlaufvermögen ist dagegen in der Regel keine wesentliche Betriebsgrundlage, da es zum Verbrauch bzw. zur Veräußerung bestimmt ist.[29] Ausnahmen sind aber möglich bei Spezialbeständen, z.B. bei Antiquitäten, vergriffenen Werken oder ausländischer Literatur.

 

Rz. 21

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind zudem immaterielle Wirtschaftsgüter wie Geschäftswert, Kundenstamm, Patente, Marken und Gebrauchsmuster.[30]

 

Rz. 22

Grundstücke sind grds. als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen.[31] Dies gilt bei Geschäftshäusern insbesondere dann, wenn die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird (z.B. bei einem Handelsbetrieb) oder das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist (z.B. bei einem Fabrikationsbetrieb) oder der Betrieb aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne das Grundstück dieser Art nicht fortgesetzt werden könnte.[32] Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht regelmäßig selbst der Umstand nicht entgegen, dass das fremdbetrieblich überlassene Grundstück die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.[33] Dient das Gebäude hingegen auch Wohnzwecken, bleibt der Wohnteil bei der funktionalen Betrachtungsweise außen vor, da er für die Betriebsfortführung entbehrlich ist.

 

Rz. 23

Büro- und Verwaltungsgebäude sind schließlich wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie auf die Bedürfnisse des Betriebs baulich zugeschnitten sind.[34] Auch ohne bauliche Besonderheiten ist ein Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet.[35] Dies gilt selbst dann, wenn es sich insoweit lediglich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt.[36] Ausreichend für die Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist damit, dass das Unternehmen ein Büro- oder Verwaltungsgebäude benötigt, das Gebäude für diesen Zweck geeignet ist und das Unternehmen ohne das Gebäude nur bei einer wesentlichen Änderung seiner Organisation fortgeführt werden könnte. Nicht erforderlich ist, dass das Gebäude in der Weise hergerichtet wurde, dass es ohne bauliche Veränderungen für ein anderes Unternehmen nicht verwendbar wäre.

[28] BFH v. 27.3.1987, BFH/NV 1987, 578; BFH v. 12.6.1996, BStBl II 1996, 527.
[29] Vgl. etwa BFH v. 29.10.1992, BFH/NV 1993, 233; BFH v. 19.6.1998, BStBl II 1998, 735.
[30] BFH v. 16.12.1992, BStBl II 1994, 838.
[31] BFH v. 30.10.1974, BStBl II 1975, 232; BFH v. 7.8.1979, BStBl II 1980, 181; BFH v. 1.4.1981, BStBl II 1981, 738; BFH v. 15.11.1984, BStBl II 1985, 205; BFH v. 26.5.1993, BStBl II 1993, 710; BFH v. 28.8.2003, BStBl II 2004, 10; BFH v. 22.9.2004, BFH/NV 2005, 126.
[32] BFH v. 26.5.1993, BStBl II 1993, 718.
[34] BFH v. 2.4.1997, BStBl II 1997, 565.
[35] BFH v. 23.5.2000, BStBl II 2000, 621.

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