Rz. 402

Eine salvatorische Klausel hat sich als zweckmäßig gerade bei umfassenden Aufhebungsvereinbarungen erwiesen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine möglicherweise bestehende Teilnichtigkeit des Aufhebungsvertrages nicht gem. § 139 BGB zur Nichtigkeit der gesamten Aufhebungsvereinbarung führen soll. Gleichzeitig sollte die Klausel nicht nur die Wirksamkeit des Vertrages i.Ü. anordnen, sondern gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass die Parteien anstelle der unwirksamen Regelung eine dieser Regelung möglichst nahe kommende wirksame Regelung unverzüglich zu treffen haben (vgl. § 31 des Mustervertrags, Rdn 454).

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