Rz. 356

Für Erfindungen nach dem ArbNErfG ist zu beachten, dass die daraus resultierenden Rechte und Pflichten durch die Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht berührt werden (§ 26 ArbNErfG). Dies gilt auch für die einvernehmliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Wege der Aufhebungsvereinbarung oder des Prozessvergleiches. Diensterfindungen werden von Ausgleichsklauseln nicht erfasst. Daher empfiehlt es sich, zur Vermeidung eventueller späterer Streitigkeiten eine Regelung über etwaige freie und gebundene Erfindungen des Mitarbeiters i.S.d. §§ 2, 4 ArbNErfG sowie technische Verbesserungsvorschläge nach § 20 Abs. 1 ArbNErfG in die Aufhebungsvereinbarung aufzunehmen, soweit in dem konkreten Fall dazu Veranlassung besteht (vgl. im Einzelnen zu Erfindungen § 21 Rdn 649 ff.; vgl. § 18 des Mustervertrages, Rdn 454).

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