Rz. 232

Die Besteuerung von Abfindungen mit Auslandsbezug ist in dem BMF-Schreiben v. 3.5.2018 (dortige Nr. 5.5.5 Rn 220 ff., BStBl I 2018, 643) sowie in den jeweiligen länderspezifischen sog. Konsultationsvereinbarungen geregelt. Hintergrund ist die Frage, welches Land das Besteuerungsrecht bezüglich der Abfindung hat, wenn der Arbeitnehmer im Zahlungszeitpunkt in das Ausland verzogen ist (vgl. Binnewies/Wimmer, AG 2017, 271) bzw. bei Grenzgängern (vgl. Mroz/Schade, IStR 2019, 207 zu § 50d Abs. 12 EStG). Grundsätzlich besteht kein Besteuerungsrecht für Deutschland bei Verzug ins Ausland, wenn im konkreten einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nichts Abweichendes geregelt ist. Nach Art. 25 Abs. 3 OECD-MA können Finanzbehörden zweier Länder Vereinbarungen treffen, die die Entstehung weißer Einkünfte, also die doppelte Nichtbesteuerung, verhindern sollen. Nach der Rechtsprechung des BFH haben diese Vereinbarungen keinen Rechtscharakter (vgl. BFH v. 2.9.2009 – I R 111/08). Als Konsequenz der Rechtsprechung wurde § 2 Abs. 2 AO eingeführt. Gleichwohl hat der BFH entschieden, dass Bestimmungen der Konsultationsvereinbarungen, die dem geltenden DBA widersprechen, unwirksam und daher nicht anwendbar sind (vgl. BFH v. 10.6.2015 – I R 79/13).

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