Rz. 209

Aus dieser für die praktische Handhabung nicht ganz einfachen gesetzlichen Regelung folgt für die Praxis letztlich eine Vierstufigkeit zur Ermittlung der gültigen Steuerpflicht (Berechnungsmodell):

 

Rz. 210

 

Hinweis (zur Berechnung der Fünftel-Regelung in vier Stufen)

Berechnung des steuerbegünstigten Betrags der Abfindung gem. §§ 24, 34 EStG:

Erste Stufe:

Ermittlung der tariflichen ESt für das zu versteuernde Einkommen abzüglich Abfindung gem. Grund- oder Splittingtarif. Dies ergibt einen Betrag i.H.v. … EUR.

Zweite Stufe:

Ermittlung der tariflichen ESt für das Einkommen gem. Grund- oder Splittingtarif zuzüglich 1/5 der Abfindung. Dies ergibt einen Betrag i.H.v. … EUR.

Dritte Stufe:

Ermittlung der Differenz des in Stufe 1 und Stufe 2 ermittelten Betrages.

Vierte Stufe:

Multiplikation des Differenzbetrages mit dem Faktor 5.

Der Gesamtbetrag der Steuerbelastung i.S.d. § 34 EStG ergibt sich aus der Addition der Beträge der 1. und der 4. Stufe.

 

Rz. 211

Das Berechnungsmodell zu § 34 Abs. 1 S. 2 EStG macht deutlich, dass die gesetzliche Fünftel-Regelung nicht mit einer Fünf-Jahres-Besteuerung zu verwechseln ist. Die Steuer wird nur einmal, und zwar im Jahr des Zuflusses der Abfindung, erhoben.

 

Praxistipp

Durch die Fünftel-Regelung wird der Steuerpflichtige Teil der Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt.
Dies führt in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen.
Die Steuer wird nicht über fünf Jahre erhoben, sondern die Steuer wird in dem Jahr fällig, in dem die Abfindung zufließt.

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