Rz. 303
Zu beachten ist, dass bei einem etwaigen Verzicht des Arbeitnehmers auf Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung stets die Zustimmung des Betriebsrates (§ 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG) bzw. des Sprecherausschusses (§ 28 Abs. 2 S. 3 SprAuG) erforderlich ist, soweit der Anspruch auf einer Kollektivvereinbarung beruht.
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