Rz. 207

Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Verschlechterung, da ab 1.1.1999 für Abfindungen nur eine steuerliche Minimalbegünstigung besteht. Hinzukommt, dass im Zuflussjahr mit steigendem Einkommen der steuerliche Effekt abnimmt. Im Spitzensteuerbereich greift sogar i.d.R. de facto gar keine Steuerermäßigung für Abfindungen mehr, da die Fünftel-Regelung durchgerechnet regelmäßig nicht günstiger als die normale Lohnsteuerbelastung ist. Die reguläre Besteuerung entspricht dann der Besteuerung durch die Fünftel-Regelung. Führt die Abfindung zusammen mit anderen Einkünften im Zuflussjahr dazu, dass zusätzlich die sog. Reichensteuer (3 % auf 42 % = 45 %) anfallen würde, so kann durch die rechnerische Verteilung auf fünf Jahre nach der Fünftel-Regelung diese im Einzelfall ggf. vermieden werden (vgl. zu dem etwaigen verbliebenen Steuersparpotenzial durch Ausnutzung der Vervielfältigungsregelung bei der Direktversicherung, unten Rdn 306 ff.).

 

Praxistipp

1. Es empfiehlt sich, die genauen Nettowerte der Abfindung – ggf. unter Hinzuziehung eines Steuerberaters – frühzeitig zu ermitteln bzw. Modellrechnungen zu machen, damit es nachher keine unangenehmen Überraschungen gibt.
2. Zu berücksichtigen ist, dass im Zuflussjahr mit steigendem Einkommen der steuerliche Effekt abnimmt.
 

Rz. 208

Gem. § 34 Abs. 1 S. 2 EStG beträgt die für die Abfindung anzusetzende ESt das Fünffache des Unterschiedsbetrags

zwischen der ESt für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und
der ESt für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/5 dieser Einkünfte.

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