Rz. 202

Insbesondere für ältere Arbeitnehmer kann es von nicht unerheblichem Interesse sein, eine vereinbarte Abfindung ganz oder teilweise steuerfrei in die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu überführen, um dadurch – im Fall des vorzeitigen Rentenbezugs – lebenslange Rentenminderungen i.H.v. 0,3 % pro Monat auszugleichen (vgl. Schönhöft/Röpke, NZA 2021, 1610 ff.). Denn relativ wenig bekannt ist, dass diese Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI steuerlich privilegiert sind. Gleichwohl kann es ratsam sein, eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten oder eine Anrufungsauskunft einzuholen. Soweit der Arbeitgeber die Zahlung direkt an die DRV vornimmt, sind bis zu 50 % der durch die DRV errechneten Ausgleichsbeträge gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Die entscheidenden Voraussetzungen für diese steuerliche Privilegierung sind die Beachtung der Begrenzung auf 50 % des nach Auskunft der DRV zu leistenden Ausgleichsbetrags und die direkte Zahlung durch den Arbeitgeber. Dies kann in die Aufhebungsvereinbarung aufgenommen werden. Darüber hinaus besteht für den Arbeitnehmer eine Steuerprivilegierung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer die andere Hälfte der Ausgleichszahlung vollständig oder in Teilzahlung leisten und steuerlich als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen geltend machen können (vgl. Schönhöft/Röpke, NZA 2021, 1610, 1612). Ein positiver Nebeneffekt ist, dass durch die Zahlung des Ausgleichsbetrags an die DRV der Abfindungsbetrag sinkt. Dies kann in vielen Fällen dazu führen, dass ein zusätzlicher steuerlicher Effekt (Steuerersparnis) durch die Fünftelregelung eintritt, weil sich die steuerliche Behandlung der Abfindung auf den durch die Ausgleichszahlung verminderten Abfindungsbetrag reduziert (siehe nachfolgend Rdn 206).

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